Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Marko S***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten Marko S***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil samt Beschluss des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 3. April 2002, GZ 22 Hv 1062/01v-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem auch den weiteren Angeklagten Mirsad I***** betreffenden Urteil wurde Marko S***** des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 2 und 3, 130 erster und vierter Fall StGB (I), der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB (II), der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (V), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (VI), der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (VII) sowie des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (VIII) schuldig erkannt. Danach hat er, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz, zu VIII gemeinsam mit Mirsat I***** zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Sommer oder Herbst 2001 in Linz einem unbekannten Geschädigten durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89), nämlich dadurch, dass sie ihm eine Spielzeugpistole vorhielten und äußerten "Gib mir dein Geld" sowie "Bleib stehen, sonst erschieß ich Dich" eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag in nicht näher bekannter Höhe mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch die Zueignung dieses Geldbetrages unrechtmäßig zu bereichern.
Die gegen diesen Schuldspruch VIII gerichtete, auf Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Marko S***** geht fehl.
Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), auf Grund einer "in der Verhandlung vorerst anders gegebenen Sachverhaltsschilderung und zuletzt des Zugeständnisses" des Angeklagten S*****, er habe die im Schuldspruch wiedergegebene Drohung geäußert, sei "nicht klar, von welchem festgestellten Sachverhalt das Gericht im Urteil ausgeht, wenn auf S 29 des Urteils festgestellt wird, es wurden die Angaben des Erstangeklagten herangezogen, der glaubwürdig angab, mit einer vorgehaltenen Feuerzeugpistole einen unbekannten Geschädigten bedroht zu haben, ... usw", lässt die zur gesetzmäßigen Ausführung erforderliche deutliche und bestimmte Bezeichnung angeblicher Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1, 285a Abs 2 StPO) vermissen.
Die ebenfalls aus Z 5 erfolgte Bemängelung der Urteilsannahme, dass der Bedrohte die "Feuerzeugpistole" nicht als solche erkannte (US 22, vgl auch 31), betrifft entgegen der Beschwerdeauffassung keine für die Abgrenzung von versuchtem Raub und versuchtem minderschwerem Raub entscheidende Tatsache.
Die Rechtsrüge nach Z 9 lit a lässt den gebotenen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem angewendeten Strafgesetz vermissen (Mayerhofer, StPO4 § 281 E 29, 30), geht stattdessen prozessual unzulässig von den "eigenen, sehr widersprüchlichen Angaben" der Angeklagten aus, und entzieht sich mit dem (entgegen §§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) weder deutlich noch bestimmt gefassten Einwand, dass "von einem Sachverhalt, der auf den Aussagen des Angeklagten S***** festgestellt wurde - viel mehr enthält die Beweiswürdigung hiezu nicht - ein Schuldspruch nicht basieren kann", einer inhaltlichen Erwiderung.
Die eine Subsumtion der Tat unter §§ 15, 142 Abs 2 StGB anstrebende Rechtsrüge nach Z 10 übersieht die Urteilsfeststellung der "Forderung einer (erhofften) möglichst hohen Beute" (US 31) und orientiert sich damit prozessordnungswidrig nicht an dem unter den festgestellten Tatumständen (US 21 f, S 555/II, 99 bis 102, aber 103 bis 105/IV) deutlich genug zum Ausdruck gebrachten Urteilssachverhalt, dass die den Beutewert betreffende Willensausrichtung der Täter keineswegs auf einen Betrag bis zur Geringwertigkeitsgrenze beschränkt war. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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