Der Oberste Gerichtshof hat am 13. August 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Werner F***** ua wegen §§ 297, 302 StGB, AZ 234 Ur 15/02a des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über die als "Rekurs" bezeichnete Eingabe des Anton S***** jun. vom 19. März 2002 in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der "Rekurs" wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Wien hatte eine von Anton S***** jun. gegen Werner F***** und weitere Personen erstattete Anzeige am 8. Jänner 2002 gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt.
Der von S***** daraufhin erhobene "Rekurs" vom 27. Jänner 2002, der Sache nach als Subsidiarantrag zu werten, wurde von der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 13. Februar 2002 zurückgewiesen (ON 5).
Ersichtlich gegen diesen Beschluss richtet sich die (neuerlich) als Rekurs bezeichnete Eingabe S*****, welche indes schon deshalb einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich ist, weil gegen eine Entscheidung der vorliegenden Art ein Rechtsmittelzug nach dem Gesetz nicht vorgesehen ist.
Der "Rekurs" des Antragstellers war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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