JudikaturOGH

2Ob173/02h – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. August 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers Gottfried H*****, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, gegen die Beklagten 1.) Mag. Peter W*****, 2.) Doris W***** , beide vertreten durch Dr. Manfred Leimer, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 129.400,-- sA = EUR 9.403,86, infolge "außerordentlicher Revision" der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2001, GZ 1 R 147/01w-131, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21. März 2001, GZ 1 Cg 32/95m-123, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung von S 129.400,-- sA und wies lediglich ein Zinsenmehrbegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die beim Erstgericht eingebrachte "außerordentliche Revision" der Beklagten.

Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist nach § 508 ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 zu beurteilen (Art 32 Z 14 WGN 1997). Da das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz vor dem 1. 1. 2002 liegt, sind noch Schilling-Beträge heranzuziehen (vgl Art 96 Z 6 des zweiten EURO-JuBeG).

Rechtliche Beurteilung

In den im § 508 Abs 1 ZPO idF der WGN 1997 angeführten Fällen, in denen also der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000,--, wohl aber (außer bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1a und 2 JN, bei denen dieses Erfordernis entfällt) S 52.000,-- übersteigt, und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt, wie der erkennende Senat bereits zu 2 Ob 80/98y (RIS-Justiz RS0109620) ausgesprochen hat, auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (vgl § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist. Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der Beklagten dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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