Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2002 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lazarus als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alois H***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 25 Ur 1185/01t des Landesgerichtes Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 25. Juni 2002, AZ 6 Bs 248/02 (ON 94 des Ur-Aktes) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Alois H***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
In der gegen ihn wegen Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB (Tatzeit 1998 bis 1999, angelasteter Schaden über 8 Mio S), des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (angelastet zwei Angriffe im Frühjahr 1999, Schaden 7.471,61 DM) sowie des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 StGB (Frühjahr 1999 bis Juli 2000, angeblicher Schaden 400.000 S sowie mehr als 185.000 DM) geführten Voruntersuchung wurde über Alois H***** mit Beschluss des Untersuchungsrichters vom 22. Februar 2002 aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 46) und mit Beschluss vom 5. März 2002 aus den bisherigen Haftgründen fortgesetzt (ON 51). Den vom Beschuldigten gegen diese Beschlüsse erhobenen Beschwerden hat das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 26. März 2002 unter befristeter Anordnung der Fortsetzung der Untersuchungshaft einen Erfolg versagt (ON 61). Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Innsbruck einer neuerlichen Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftfortsetzungsbeschluss des Untersuchungsrichters vom 27. Mai 2002 (ON 84) nicht Folge gegeben und erneut die mit 26. August 2002 befristete Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den bisher angezogenen Haftgründen angeordnet.
Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Alois H*****, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt. Die Beschwerde, welche das Vorliegen des dringenden Tatverdachtes nicht in Abrede stellt, bestreitet das Vorliegen der Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr (Punkte 1. und 2. der Beschwerdeschrift) und behauptet weiters (deren Punkt 3.), dass die Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Innsbruck (AZ 6 Bs 118, 119/02 sowie der angefochtene Beschluss AZ 6 Bs 248/02) ohne Abführung einer Haftverhandlung im Sinne des § 182 StPO ergangen seien, daher entgegen der Bestimmung des § 180 Abs 1 letzter Satz StPO vor Ablauf der Haftfrist - 6. April 2002 - keine Haftverhandlung stattgefunden hätte und der Beschuldigte daher zu enthaften sei.
Die Beschwerdeausführungen zu Punkt 3. lassen Missverständnisse zur Rechtslage erkennen: Wie das Oberlandesgericht Innsbruck nämlich zutreffend ausführt, ergehen Haftbeschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichtes grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung (und nicht in der - vom Untersuchungsrichter zu leitenden [parteiöffentlichen und kontradiktorischen] Haftverhandlung nach § 182 Abs 1 bis 3 StPO), zum anderen lösen (bestätigende) Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (§ 182 Abs 4) eine Haftfrist nach § 181 Abs 2 Z 3 StPO aus (13 Os 23/02).
Entgegen den Beschwerdeausführungen zur Tatbegehungsgefahr (Punkt 2.) hat das Oberlandesgericht durch Anführung bestimmter Tatsachen (den wiederholenden Hinweis auf die Deliktshäufung während eines anhängigen und sodann unmittelbar nach einem mit Verurteilung endenden Verfahren sowie den ungewöhnlich aufwendigen Lebensstil) hinreichend begründet und somit rechtsfehlerfrei angenommen. Zutreffend wurde auch erkannt, dass fallbezogen der Haftzweck durch gelindere Mittel nicht erreicht werden kann; soweit die Beschwerde im Zusammenhalt mit diesem Haftgrund auf eine vom Gericht zu bestimmende Sicherheitsleistung verweist, genügt es zu entgegnen, dass der Erlag einer Barkaution zur Hintanhaltung der Tatbegehungsgefahr jedenfalls nicht vorgesehen ist (§ 190 Abs 1 StPO).
Im Hinblick auf das Vorliegen dieses Haftgrundes ist ein Eingehen auf die Beschwerdeausführungen (1.) zur Fluchtgefahr entbehrlich. Da die Untersuchungshaft auch nicht unangemessen andauert, wurde der Beschuldigte Alois H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, und war seine Beschwerde demnach ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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