JudikaturOGH

10ObS113/02v – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Juli 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Mutz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Eva-Maria Florianschütz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rahmana O*****, vertreten durch Dr. Bernt Elsner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1090 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Dezember 2001, GZ 8 Rs 399/01g-74, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. Juni 2001, GZ 10 Cgs 133/98s-68, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Unter dem Berufungsgerund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) macht die Klägerin geltend, das Gericht zweiter Instanz habe den in der Berufung gerügten, die Unterlassung der Anleitung der Klägerin, alle Unterlagen, insbesondere ärztliche Bestätigungen, vorzulegen, die ihr Begehren bekräftigen könnten, gelegenen Verfahrensmangel nicht behandelt.

Rechtliche Beurteilung

Dies trifft nicht zu. Das Berufungsgericht verneinte vielmehr den geltend gemachten Verfahrensmangel, weil das Erstgericht auch ohne diesbezüglichen Antrag der Klägerin die notwendigen Beweise durch die Einholung diverser Sachverständigengutachten angeordnet habe. Die von der Klägerin vorgelegten Urkunden seien verlesen worden. Eine Zusammenfassung der medizinischen Gutachten und eine Feststellung der Leistungsfähigkeit der Klägerin durch einen ärztlichen Sachverständigen seien erfolgt. Für eine weitere Antragstellung hinsichtlich einer allfälligen Vertagung oder einer ergänzenden Untersuchung habe es im erstgerichtlichen Verfahren keinen Anlass gegeben. In der Tat hat das Erstgericht die Verhandlung geschlossen, nachdem die Klägerin erklärt hatte, keine weiteren Befunde zu haben. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann daher keine Rede davon sein, dass das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen hat. Wie die Klägerin selbst erkennt, können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua).

Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes ist die am 14. 7. 1949 geborene Klägerin nicht invalid im Sinn der für sie auch in der Revision unbestritten maßgebenden Bestimmung des § 255 Abs 3 ASVG, weil sie auf Grund des näher festgestellten medizinischen Leistungskalküls noch die Verweisungstätigkeiten einer unqualifizierten Fertigungsprüferin, einer Bestückerin von Printplatten, einer Hilfsarbeiterin in der Werbemittelbranche und Adressverlagen sowie Hilfsarbeiten in der Lebensmittelbranche verrichten könne.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin, in der diese unter anderem geltend machte, dass ihr auf Grund ihrer Hypertonie auch alle leichten und halbzeitig mittelschweren Arbeiten, die im Sitzen, im Stehen und Gehen zu verrichten seien, auch in der üblichen Arbeitszeit und mit den üblichen Arbeitspausen nicht zumutbar seien, nicht Folge und billigte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes.

Die von der Klägerin in ihren Revisionsausführungen vertretene Ansicht, sie könne auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen die genannten Verweisungstätigkeiten nicht mehr verrichten, stellt den unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen. Die Feststellung, welche Tätigkeiten der Versicherte auf Grund seines Leidenszustandes noch verrichten kann, gehört dem Tatsachenbereich an (vgl RIS-Justiz RS0043118). Die Richtigkeit von Tatsachenfeststellungen kann jedoch vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, im Revisionsverfahren nicht überprüft werden. Das in den genannten Verweisungstätigkeiten Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind, wurde vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da das vorliegende Rechtsmittelverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche Schwierigkeiten bot, ist es nicht angezeigt, der Klägerin nach Billigkeit Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen.

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