JudikaturOGH

4Ob162/02f – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Juli 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Elias S*****, geboren am *****, und des mj. Aaron S*****, geboren am *****, über den Revisionsrekurs der Mutter Manuela S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 4. April 2002, GZ 54 R 41/02d 209, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 4. März 2002, GZ 36 P 21/98f 204, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wird der erstgerichtliche Beschluss insoweit bestätigt, als ein kinderpsychiatrisches Gutachten zur Beurteilung der Frage angeordnet wird, welche Entwicklungsdefizite aufgrund des fehlenden Kontaktes zum Vater und durch die beharrliche Ablehnung des Vaters durch die Mutter bei den Kindern derzeit bestehen oder in Zukunft zu erwarten sind, und eine Sachverständige bestellt wird. Der Auftrag stützt sich auf § 176 Abs 1 ABGB. Danach hat das Gericht bei einer Gefährdung des Kindeswohls die zu dessen Sicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen (s 8 Ob 2282/96p = EFSlg 81.139).

Die von den Vorinstanzen angeordnete Einholung eines Gutachtens ist eine derartige Maßnahme. Es soll das Gericht in die Lage versetzen, im Sinne der ihm durch das Gesetz aufgetragenen Sicherung des Kindeswohls tätig zu werden.

Die Einwendungen der Mutter sind nicht stichhaltig. Die mit der Begutachtung verbundene Belastung ist im Interesse der Kinder hinzunehmen, weil erst geklärt werden muss, ob und in welchem Ausmaß die ablehnende Haltung der Mutter die Kinder schädigt. Was die Mutter als feststehend voraussetzt - es bestehe kein begründeter Verdacht auf Defizite -, steht nämlich keineswegs fest, sondern wird - im Gegenteil - durch den Akteninhalt widerlegt.

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