JudikaturOGH

4Ob106/02w – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Juli 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "J*****" *****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagten Parteien 1. P***** GmbH Co KG, 2. Ernst K*****, 3. P***** GmbH, *****, alle vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 58.138,27 EUR), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 13. Februar 2002, GZ 1 R 255/01b, 1 R 256/01z-52, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da die Bemessung der Sicherheitsleistung mit nur 2 Mio S vom Rekursgericht stammt (B ON 27), können die Beklagten diesen Ausspruch nicht mit Rekurs an das Rekursgericht bekämpfen, sondern - wie dieses völlig zutreffend ausgeführt hat - nur mit einem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof. Mit Recht hat daher das Rekursgericht den gegen seine eigene Entscheidung gerichteten Rekurs zurückgewiesen. Selbst wenn man der Meinung der Beklagten folgen könnte, dass die Frist zur Erhebung eines Revisionsrekurses (auch) gegen den Ausspruch über die Sicherheitsleistung erst mit deren Erlag durch die Klägerin am 24. 7. 2001 begonnen hat, wäre für die Beklagten damit nichts gewonnen, weil sie einen Revisionsrekurs gegen den Beschluss ON 27 nachträglich nicht (noch einmal) erhoben haben. Im Übrigen ist über die Sicherheitsleistung jedenfalls bereits rechtskräftig entschieden worden.

Die Zurückweisung des Widerspruchs der Beklagten gegen die einstweilige Verfügung, weil sie sich ohnehin äußern konnten (und dies auch getan haben [ON 4]) ergibt sich zwingend aus § 397 Abs 1 EO, wonach dieser Rechtsbehelf nur dann besteht, wenn der Gegner den gefährdeten Parteien nicht bereits vor der Beschlussfassung gehört wurde. Weiters hat das Erstgericht mit Beschluss vom 7. 2. 2001 (ON 8) die nach Einlangen der (ersten) Äußerung der Beklagten zum Sicherungsantrag eingebrachten Schriftsätze (und Urkundenvorlage) beider Streitteile als unzulässig zurückgewiesen. Die Frage des Widerspruchs gegen derartiges ergänzendes Vorbringen der gefährdeten Partei stellt sich daher nicht.

Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen für die Entlastung eines Gesetzesverletzers, der die Auslegung des Gesetzes (hier § 74 GewO) mit guten Gründen in seinem Sinn vertreten hätte können, finden der Rechtsprechung des erkennenden Senats (siehe die zahlreichen Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0077751 und RS0077771) hinreichend Deckung, wie dies auch in der Entscheidung 4 Ob 149/01t zum Ausdruck kommt. Kam das Rekursgericht in der Sache zum Ergebnis, dass die Auffassung der Beklagten nicht mit guten Gründen (aufgrund welcher Ratschläge oder Einschätzungen der Rechtslage auch immer) vertreten werden konnte, so kann darin eine auffallende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.

Die Frage, ob es sich beim Parkdeck der Beklagten um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle, ist im vorliegenden Gerichtsverfahren nicht zu lösen; maßgebend ist vielmehr, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden weitere Prüfungen von einer - von den Beklagten selbst beantragten - Genehmigung für erforderlich halten. Dass die Beklagten das betreffende Parkdeck "gutgläubig geplant" haben mögen, für dieses eine Baubewilligung, sowie eine wasserrechtliche und verkehrsrechtliche Bewilligung vorliegt, nicht hingegen eine - von den Beklagten aufgrund der von ihnen eingeholten Ratschläge nicht für notwendig erachteten - allerdings tatsächlich notwendigen Betriebsanlagengenehmigung, vermag an der Sittenwidrigkeit ihres ungeachtet des ihr bekannten Erfordernisses einer derartigen Genehmigung fortgesetzten Betriebs dieses Parkdecks nichts zu ändern.

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses.

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