Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Ladislav und Peter Scherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Engelbert N*****, Handelsvertreter, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Blum ua, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagte Partei "W*****" *****- gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Saxinger, Chalupsky, Weber Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 33.533,19 (= ATS 461.426,71) sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Oktober 2001, GZ 15 Ra 59/01s-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. März 2001, GZ 35 Cga 102/00x-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die vorzeitige Auflösung des Handelsvertretervertrages durch den Kläger aus dem Grunde des § 22 Abs 3 Z 2 lit a HVertrG 1993 berechtigt war, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Das Berufungsgericht hat weiters zutreffend darauf hingewiesen, dass in der einseitigen Änderung der Provisionsberechnung (und demzufolge auch Akontierung) durch die Arbeitgeberin eine unzulässige Schmälerung gelegen war, zumal der Kläger unbestrittenermaßen gerade bei den von der Kürzung betroffenen Hochpreisartikeln bisher seine besten Verkaufserfolge und somit auch Provisionen erzielt hatte. Die beklagte Partei verweist selbst darauf, dass der Kläger seine Vertriebsbemühungen "anpassen", das heißt in Richtung des Verkaufs von Massenartikeln hätte verlagern müssen, um die frühere Provisionshöhe aufrecht erhalten zu können. Darin liegt aber bereits eine erhebliche Vertragsverletzung durch Schmälerung der Verdienstmöglichkeit bei Hochpreisartikeln. Für den Kläger war in dieser Situation - wie für jeden anderen Handelsvertreter in derselben Lage - insbesondere durch Vergleich der alten mit der neuen Provisionsermittlungsmethode evident, dass bei gleichbleibender - vertragskonformer - Tätigkeit eine Schmälerung eintreten musste und für die nicht mehr beeinflussbaren vergangenen Monate (Oktober, November 1999) bereits eingetreten war. Zu Spekulationen darüber, wie er seine Einkommenssituation in der Zukunft durch Änderung seiner Verkaufstätigkeiten hätte aufrecht erhalten können, war der Kläger indes nicht verhalten.
Auch von einem mangelnden Verschulden der Geschäftsführung der beklagten Partei kann hier nicht die Rede sein. Für das Verschulden des Arbeitgebers am Schmälern oder Vorenthalten der Provision reicht Fahrlässigkeit (vgl zum vergleichbaren Fall des angestellten Vertreters: Martinek/M. Schwarz/W. Schwarz, AngG7 569). Abgesehen davon, dass der Geschäftsführer selbst in seinem Ankündigungsschreiben vom Juni 1999 auf die Notwendigkeit einer Vertragsänderung hingewiesen hatte (./B), war er überdies seit September 1999 von der Weigerung des Klägers, einer Änderung der Provisionsvereinbarung zuzustimmen, informiert. Mögliche Erwägungen der Geschäftsführung über eine erforderliche Verkaufsstrategieänderung des Klägers, welche zum Erfolg führen könnte, vermögen daher die beklagte Partei, die sich dieses Verhalten ihrer Vertreter anrechnen lassen muss, nicht zu exkulpieren. Soweit die beklagte Partei einwendet, dass der Kläger eine konkludent gewährte Nachfrist nicht eingehalten, sondern das Vertragsverhältnis verfrüht aufgelöst habe, ist darauf zu verweisen, dass schon der Wortlaut der Mahnung (./C: "...rasche Übermitttlung ... und Akontierung") keinen Zweifel an der Dringlichkeit aufkommen lassen konnte und die tatsächlich gewährte Frist zwischen dieser Mahnung und der vorzeitigen Auflösung ohnehin zumindest 5 Tage betrug und in der konkreten Situation (- der beklagten Partei waren für die Erstellung der beanstandeten Abrechnung schon alle Geschäftsfälle bekannt geworden -) auch ausreichend war.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 2 iVm § 393 Abs 4 ZPO.
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