3Ob145/02y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der Antragstellerin mj. Jasmin P*****, vertreten durch Mag. Ernst Lehenbauer, Rechtsanwalt in Enns, als Verfahrenshelfer, wider den Antragsgegner Hasan P*****, vertreten durch Dr. Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, wegen Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 19. März 2002, GZ 1 R 414/01b-39, womit der Beschluss des Bezirskgerichts Enns vom 9. August 2001, GZ 1 E 729/98s-33, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem infolge Rekurses des Verpflichteten der Beschluss des Erstgerichts auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels bestätigt wurde, wurde dem Rechtsvertreter des Verpflichteten am Montag, dem 8. April 2002 zugestellt. Der von ihm am Dienstag, dem 7. Mai 2002 zur Post gegebene Revisionsrekurs ist verspätet.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist bereits vor dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt; daher ist gemäß Art III Abs 10 der EO-Nov 2000 § 84 EO idF dieser Novelle, wonach die Rekursfrist einen Monat beträgt, noch nicht anzuwenden. Nach der hier maßgeblichen Rechtslage vor der EO-Nov 2000 beträgt die Rekursfrist vielmehr gemäß §§ 78, 83 Abs 2 EO, § 521 ZPO vier Wochen (Jakusch in Angst, EO § 84 Rz 8), weshalb der außerordentliche Revisionsrekurs als verspätet zurückzuweisen ist.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf §§ 78, 83 Abs 2 EO, § 508a Abs 2 zweiter Satz, § 521a Abs 2 ZPO.