3Ob143/02d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine K*****, vertreten durch Dr. Heribert Kirchmayer, Rechtsanwalt in Hainburg an der Donau, wider die beklagte Partei Aleksander J*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. Dezember 2001, GZ 41 R 328/01s 27, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht gab dem auf ein Geschäftslokal bezogenen Räumungsbegehren statt.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren dagegen ab; es sprach ferner aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Klägerin ist unzulässig.
1. Die Klägerin verficht den Standpunkt, eine Veräußerung ihres Gastgewerbeunternehmens an den Beklagten habe wegen der vereinbarten Bedingung gar nicht stattgefunden. Der Beklagte sei daher an ihrer Stelle auch nicht gemäß § 12a Abs 1 MRG als Hauptmieter in das Bestandverhaltnis über das Geschäftslokal eingetreten. Diese Ansicht ist durch die getroffenen den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen widerlegt. Deren rechtliche Würdigung durch das Berufungsgericht beruht zumindest nicht auf einer gravierenden Fehlbeurteilung als Voraussetzung für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war die Unternehmensveräußerung zunächst auflösend bedingt. Später vereinbarten die Streitteile im gerichtlichen Vergleich vom 15. 10. 1998 jedoch eine Vertragsänderung, auf deren Grundlage dem Beklagten andere Zahlungskonditionen eingeräumt wurden. Diese Vereinbarung wurde vom Beklagten zur Gänze erfüllt. Angesichts solcher Umstände sind die eingangs wiedergegebenen Revisionsbehauptungen nur als substanzloses Beharren auf einem bereits widerlegten Standpunkt anzusehen.
2. In der Revision wird im Übrigen die Anwendbarkeit der die Entscheidung 4 Ob 584/95 (= SZ 68/199) tragenden Grundsätze auf den Anlassfall verneint. Dort wurde klargestellt, das Verbot der Verfallsklausel nach § 1371 ABGB sei auch "auf eine entsprechende Vereinbarung mit einem nicht dinglich gesicherten Gläubiger des Eigentümers analog anzuwenden, weil die Interessenlage der Beteiligten die gleiche" sei. Die "Vereinbarung einer Verfalls- oder Verfallsrechtsklausel" sei "auch dann unzulässig, wenn sie zwischen einem Gläubiger und einem Dritten geschlossen" werde. Unter Berufung auf Äußerungen im Schrifttum wurde ferner betont, "das Verfallverbot" sei "ein allgemeines Prinzip unserer Rechtsordnung".
Der Beklagte vereinbarte im Darlehensvertrag mit dem Ehegatten der Klägerin, der von ihm "erworbene Gastgewerbebetrieb" solle nach Eintreten eines im Vertrag näher definierten Zahlungsverzugs "mit sofortiger Wirkung wieder an die Vorbesitzerin" - nämlich die Klägerin - zurückfallen. Die Klägerin meint nun, "im konkreten Fall" sei keine "Besicherung eines Gläubigers" erfolgt, weil das Unternehmen nicht an den Darlehensgläubiger, sondern an sie hätte zurückfallen sollen. Das ist unzutreffend. Die erörterte Abrede diente der Sicherung der Erfüllung einer Darlehensschuld. Das folgt unmissverständlich aus dem Wortlaut des Darlehensvertrags. Danach soll der Verfall des Unternehmens als Vermögensobjekt nur nicht zugunsten des Darlehensgebers, sondern zugunsten eines Dritten eintreten. Der Rechtsgrund dafür ist in der - nicht bekannten - Rechtsbeziehung zwischen dem Darlehensgeber und der Klägerin zu suchen. Weshalb aber eine Verfallsklausel zugunsten eines Dritten zulässig sein soll, obgleich "das Verfallverbot" nach der Grundsatzentscheidung 4 Ob 584/95 "ein allgemeines Prinzip unserer Rechtsordnung" ist, vermag auch die Klägerin nicht zu erklären. Ob in jener Vereinbarung ein echter Vertrag zugunsten Dritter zu erblicken wäre, nach dem der geltend gemachte Räumungsanspruch in die Rechtszuständigkeit der Klägerin fiele, ist deshalb irrelevant, weil sich ein solcher Vertrag wirksam nur auf eine Leistung beziehen kann, die sich für eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung eignet ( Koziol / Welser II 12 134). Die Vorausvereinbarung des Verfalls eines Vermögenswerts wegen Nichterfüllung einer Vertragspflicht - wie im Anlassfall - bezieht sich nach der ratio der Entscheidung 4 Ob 584/95 aber gerade nicht auf eine Leistung, die Gegenstand einer gültigen rechtsgeschäftlichen Verpflichtung sein kann.
3. Nach allen bisherigen Erwägungen ist die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.