1Ob142/02t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** reg. Genossenschaft m. b. H., *****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagte Partei S*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Wöran, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 45.783,89 EUR sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. April 2002, GZ 2 R 222/01g-23, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies das Klagehauptbegehren und die Hilfsbegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Die außerordentliche Revision ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die klagende Partei behauptet das Bestehen eines kausalen Schuldverhältnisses mit der beklagten Partei, weil sie "ihre Leistung an die Beklagte nicht nur der Darlehensnehmerin gegenüber, sondern ausdrücklich und mehrfach auch der Beklagten gegenüber von der Bedingung abhängig gemacht" habe, "erstrangig ob der Liegenschaftsanteile" der Darlehensnehmerin "durch Übergabe einer verbücherungsfähigen Löschungsquittung besichert" zu werden. Feststellungen, aus denen ein Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen nach den Revisionsbehauptungen ableitbar wäre, wurden indes nicht getroffen. Im weiteren Verlauf der Revisionsausführungen verficht die klagende Partei schließlich selbst den Standpunkt, die erörterte Bedingung habe ihre Darlehensnehmerin "aufgrund des geschlossenen Darlehensvertrags" und daher offenkundig nicht die beklagte Partei zu erfüllen gehabt. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, weshalb der schon vom Berufungsgericht erläuterte Mangel eines Vertragsverhältnisses zwischen den Streitteilen auf einer gravierenden Fehlbeurteilung der maßgebenden Tatsachen als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision beruhen soll.
Die klagende Partei tritt ferner im Grundsätzlichen ohnehin der Rechtsansicht des Berufungsgerichts bei, fehlgeschlagene Leistungen seien zwischen jenen Personen rückabzuwickeln, die nach dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis bzw einer "sonstigen Zweckvereinbarung" als Leistender und Leistungsempfänger anzusehen seien, sie versucht jedoch, ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen ihr und der beklagten Partei zu konstruieren, um dem geltenden gemachten Anspruch eine rechtliche Stütze zu verleihen. Diese Konstruktion kann jedoch - im Einklang mit den Erwägungen des Berufungsgerichts - deshalb nicht erfolgreich sein, weil Empfängerin der Leistung der klagenden Partei nicht die beklagte Partei, sondern deren Schuldnerin war. Der klagenden Partei ist ferner nicht darin zu folgen, sie habe keinen Anlass gehabt, die am 5. 8. 1997 durchgeführte Überweisung des Bauspardarlehens auf ein Kreditkonto der Darlehensempfängerin bei der beklagten Partei (ausdrücklich) zu widerrufen. Die klagende Partei wusste seit dem Telefonat mit einem Filialleiter der beklagten Partei am 7. 8. 1997, dass die von ihr angestrebte Löschung der Höchstbetragshypothek, die der Besicherung von Forderungen der beklagten Partei diente, "nicht möglich" ist. Auf dem Boden der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs erläuterte insofern bereits das Berufungsgericht, die klagende Partei hätte bis zur Gutschrift des Darlehensbetrags auf dem Kreditkonto der Darlehensnehmerin bei der beklagten Partei am 12. 8. 1997 genügend Zeit für einen Widerruf des erteilten Überweisungsauftrags gehabt. Ohne einen solchen Widerruf musste die beklagte Partei nicht annehmen, die Erwirkung einer erstrangigen Hypothek zur Besicherung des Bauspardarlehens sei eine unabdingbare Voraussetzung für dessen Zuzählung. Sie durfte vielmehr mangels eines Widerrufs des Überweisungsauftrags vor der Gutbuchung des Darlehensbetrags auf dem Kreditkonto der Darlehensnehmerin unterstellen, der beklagten Partei seien Ersatzsicherheiten nach § 10 Abs 3 BSpG bestellt worden. Es kann daher auch von einem konkludenten Widerruf des Überweisungsauftrags keine Rede sein. Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts ist auch soweit eine gravierende Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht nicht erkennbar.
Die außerordentliche Revision ist somit gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.