Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Schenk, Dr. Kalivoda und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 26. August 1993 geborenen mj. Rosalie L***** und der am 24. April 1995 geborenen mj. Marilen L*****, beide hier vertreten durch das Amt für Jugend und Familie für den 2. und 20. Bezirk, über den Revisionsrekurs des Vaters Mag. Stefan L*****, vertreten durch Dr. Günter Tews und Mag. Christian Fischer, Rechtsanwälte in Linz und Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 11. Dezember 2001, GZ 44 R 527/01b-49, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 8. Oktober 2001, GZ 5 P 326/01v-45, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Das Verfahren über den Revisionsrekurs wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in dem zu G 7/02 anhängigen Verfahren zur Prüfung des § 12a FamLAG auf seine Verfassungsmäßigkeit unterbrochen. Eine Fortsetzung findet von Amts wegen statt.
Begründung:
Der Vater war zuletzt aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 13. 7. 2000 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 2.000 S für Rosalie und 1.900 S für Marilen verpflichtet. Die beiden Mädchen befinden sich seit der einvernehmlichen Scheidung ihrer Eltern am 3. 12. 1998 in Obsorge ihrer Mutter. Im Zeitpunkt der letzten Unterhaltsbemessung war der Vater arbeitslos. Mit Beschluss vom 8. 10. 2001 erhöhte das Erstgericht die monatlichen Unterhaltsbeiträge antragsgemäß ab 4. 9. 2000 auf 5.700 S für Rosalie und 5.000 S für Marilen. Es ging davon aus, dass der Vater seit 4. 9. 2000 als Manager beschäftigt sei und ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von 38.220 S erziele. Selbst bei angemessener Berücksichtigung der berufsbedingten Auslagen des Vaters für einen PKW und ein Mobiltelefon entspreche der begehrte Unterhalt bei Berücksichtigung der Prozentsatzkomponente (17 % seines Einkommens für Rosalie, zunächst 15 % und ab 27. 4. 2000 17 % für Marilen) der Leistungsfähigkeit des Vaters.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege, inwieweit das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001, B 1285/00, für die ordentlichen Gerichte bindend und bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sei. Nach diesem Erkenntnis, auf das sich der Rekurswerber berufen habe, seien die von der Mutter bezogenen Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge teilweise auf die Unterhaltsverpflichtung des nicht im selben Haushalt lebenden Vaters anzurechnen. Das Rekursgericht schließe sich dieser Ansicht jedoch nicht an.
Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des Vaters wendet sich ausschließlich gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass § 12a FLAG entsprechend der bisherigen Rechtsprechung der Zivilgerichte ungeachtet des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes dahin auszulegen sei, dass der Bezug der Familienbeihilfe durch den betreuenden Elternteil bei der Bemessung des Kindesunterhaltes außer Betracht zu bleiben habe. Er beantragt - wie bereits in seinem Rekurs - die Abänderung der Unterhaltsbemessung dahin, dass seine Unterhaltsverpflichtung mit nicht mehr als 4.900 S monatlich für Rosalie und 4.500 S monatlich für Marilen festgesetzt und das Mehrbegehren abgewiesen werde.
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2001, 6 Ob 243/01f, aus Anlass des Revisionsrekurses eines anderen geldunterhaltspflichtigen Vaters an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 12a FLAG idF BGBl Nr 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Das Verfahren ist zu GZ G 7/02 beim Verfassungsgerichtshof anhängig. Diesem Antrag sind weitere Anträge gefolgt (vgl RIS-Justiz RS0115895). Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. März 2001, G 7/02-6, beschlossen, es werde im Fall einer Aufhebung des § 12a FLAG bei der Entscheidung über die Anlassfallwirkung in Aussicht genommen, die Anlassfallwirkung auf die rechtlich gleichgelagerten, bei den anfechtungsberechtigten Zivilgerichten anhängigen Rechtsmittelverfahren zu erstrecken. Die beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren sind präjudiziell für das vorliegende Verfahren. Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Vaters für seine Töchter hängt davon ab, ob § 12a FLAG aufgehoben wird, weil der Unterhaltsbeitrag bei (teilweiser) Berücksichtigung der Familienbeihilfe entsprechend niedriger ist als bei deren Außerachtlassung.
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