2Ob147/02k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton G*****, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl u.a. Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger und Dr. Josef W. Aichlreiter, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Leistung und Unterlassung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 18. März 2002, GZ 54 R 366/01i-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom 14. September 2001, GZ 5 C 69/00f-27, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Akten werden dem Bezirksgericht St. Johann im Pongau zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei zur Wiedererrichtung einer "Minigolfhütte", es zu unterlassen, den Kläger in Ausübung seiner Mietrechte an dieser Hütte zu behindern und alles zu unterlassen, was die Ausübung der Mietrechte störe und schließlich, falls die Wiedererrichtung der Hütte unmöglich sein sollte, diese auf ein im Eigentum der beklagten Partei stehendes Grundstück zu errichten.
Die beklagte Partei hat dagegen zusammengefasst eingewendet, ein diesem Leistungs- bzw Unterlassungsbegehren zugrundeliegendes Bestandverhältnis unterliege nicht dem MRG, weshalb sie berechtigt gewesen sei, das Bestandverhältnis auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufzukündigen.
Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 18. 3. 2002 diese Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt und ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich die beim Erstgericht eingebrachte "außerordentliche" Revision der beklagten Parteien, die vom Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels ist nach § 508 ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 bzw idF Art 94 Z 16 des 2. Euro-JuBeG zu beurteilen, weil das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31.12.2001 liegt (Art 96 Z 6 des 2. Euro - JuBeG. bzw. Art XXXII Z 14 WGN 1997). In den im § 508 Abs 1 ZPO idF 2. Euro-JuBeG angeführten Fällen, in denen also der Entscheidungsgegenstand nicht EUR 20.000 wohl aber - außer bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 1a und 2 JN, bei denen dieses Erfordernis entfällt - EUR 4.000 übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.
Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist es gemäß § 507 Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (2 Ob 178/98k uva; RIS-Justiz RS0109620).
Hier hat das Berufungsgericht das Leistungs- und Unterlassungsbegehren mit EUR 4000 , nicht aber EUR 20.000 übersteigend bewertet. Dieser Ausspruch kann aber vom Obersten Gerichtshof nur dahin überprüft werden, ob zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (RIS-Justiz RS0042450). Das ist bei dem vorliegenden Wiederherstellungs bzw Unterlassungsbegehren nicht der Fall.
Auch eine Ausnahme vom Revisionsausschluss des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Ausnahme vom Revisionsausschluss ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nur dann gegeben, wenn Streitigkeiten über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden werden. Nach der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0043006) gilt die Ausnahme vom Revisionsausschluss aber dann nicht, wenn die Kündigung, Räumung oder die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrages nicht Entscheidungsgegenstand, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen ist.
Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der beklagten Partei dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge "die Revision als zulässig erachten" den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.