JudikaturOGH

10ObS198/02v – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Juni 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Klair (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herta L*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Wenzel Drögsler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Februar 2002, GZ 10 Rs 33/02z-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8. Oktober 2001, GZ 32 Cgs 168/99a-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Die von der Klägerin neuerlich gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz (Unterlassung der Einvernahme der Klägerin als Partei sowie der behandelnden Psychologin als Zeugin; Unterlassung der Einholung weiterer Sachverständigengutachten) hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass diese in der Revision wiederholten Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; SSV-NF 5/116, 7/74, 11/15 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die Ausführungen der Mängelrüge stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der das Leistungskalkül betreffenden Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (10 ObS 409/98i; 10 ObS 3/99k). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Beweislast gelten (SSV-NF 14/20; RIS-Justiz RS0086050) und ein Anspruch nur bejaht werden kann, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind (10 ObS 21/01p), ist zutreffend. Im Übrigen werden unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung unzulässigerweise die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen mit dem Hinweis auf das angebliche Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel bekämpft.

Da die Vorinstanzen zu Recht die Voraussetzungen für die Weitergewährung einer Berufsunfähigkeitspension nach § 271 Abs 1 ASVG verneint haben, ist der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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