Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef P*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner und Mag. Werner Diebald, Rechtsanwälte in Köflach, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Integritätsabgeltung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Februar 2002, GZ 7 Rs 12/02t-33, den Beschluss
gefasst:
Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die nicht aufgetragene Revisionsbeantwortung der beklagten Partei ist erst am 29. 5. 2002, somit nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei durch den Obersten Gerichtshof am 28. 5. 2002 bei diesem eingelangt.
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