1Nd19/02 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franziska M*****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 10.990,54 EUR sA infolge des Ersuchens des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 4. Juni 2002, AZ 30 Cg 11/02m, gemäß § 7 Abs 1 Z 1 OGHG den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Landesgericht für ZRS Wien zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin hat sich zur Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts für ZRS Wien gemäß § 9 Abs 1 AHG darauf berufen, dass das rechtswidrige Verhalten der Organe der beklagten Partei, das zum Tod ihres Vaters geführt habe, beim Verlassen des polizeilichen Gefangenenhauses in Wien begonnen habe. Die beklagte Partei hat in ihrer Klagebeantwortung die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht in Frage gestellt, sie hat vielmehr die Verbindung dieses Rechtsstreits mit einem anderen zwischen den gleichen Streitteilen aus dem selben Vorfall beim Landesgericht für ZRS Wien anhängigen Verfahren angeregt, sodass eine allfällige Unzuständigkeit jedenfalls gemäß § 104 Abs 3 JN geheilt wäre.
Damit besteht keine Veranlassung für eine (vom Erstgericht angeregte) Entscheidung nach § 28 JN.