JudikaturOGH

3Ob106/02p – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Mai 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Helga H*****, vertreten durch Dr. Christine Fädler, Rechtsanwältin in Wien, wider die verpflichtete Partei Chizuru I*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, wegen Duldung der Hereinbringungsexekution infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 8. Juni 2001, GZ 17 R 101/01z 43, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. April 2001, GZ 26 Cg 70/99a 35, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichts richtet, Folge gegeben und der zweitinstanzliche Beschluss insoweit dahin abgeändert, dass die antragsabweisende Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die betreibende Partei, welche die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen hat, ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit 589,52 EUR (darin enthalten 98,25 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die weiteren Anordnungen werden gemäß § 527 Abs 1 ZPO dem Erstgericht übertragen.

Text

Begründung:

Die Betreibende hat gegen den Ehegatten der Verpflichteten aufgrund rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils eine Forderung von 1,227,782 S sA. Die Betreibende hat die an die Verpflichtete erfolgte Schenkung einer näher bezeichneten Liegenschaft angefochten, die Klage wurde gemäß § 20 AnfO im Grundbuch angemerkt. Das Erstgericht verhielt mit Urteil vom 28. März 2001 unter Annahme des Anfechtungstatbestands des § 13 AnfO die Verpflichtete dazu, die Exekution in die Liegenschaft zur Hereinbringung der Forderung von 1,227.771 S und 106.615,60 S je sA zu dulden und der Klägerin die mit 117.868 S bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die Verpflichtete erhob dagegen Berufung.

Die Klägerin (und nunmehr Betreibende) beantragte beim Erstgericht die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung ihrer Geldforderungen von 1,227.771 S und 106.615,60 S je sA, der Prozesskostenforderung von 117.869 S samt 4 % Zinsen und der Kosten des Exekutionsantrags durch Vormerkung des Pfandrechts auf der im Titel genannten Liegenschaft der Verpflichteten.

Das Erstgericht wies den Antrag, soweit die Sicherstellung der Forderungen von 1,227.771 S und 106.615,60 S je sA begehrt wurde, ab, bewilligte jedoch die Exekution zur Sicherstellung der Kostenforderung von 117.869 S sA und der Kosten des Exekutionsantrags von 6.185,62 S. Die Abweisung begründete der Erstrichter im Wesentlichen damit, dass der Betreibenden in der Hauptsache zwar ein Anfechtungsanspruch, aber keine Geldforderung iSd § 370 EO zustehe.

Das Rekursgericht bestätigte den stattgebenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses und änderte den abweisenden Teil desselben dahin ab, dass es die beantragte Sicherstellungsexekution zur Gänze bewilligte. Es behielt die weiteren Anordnungen gemäß § 527 Abs 1 ZPO dem Erstgericht vor und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Aufgrund der Entscheidung vom 30. Jänner 2002, 3 Ob 216/01p, mit dem der der erkennende Senat auch bereits den Revisionsrekurs, soweit er sich gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung richtete, zurückgewiesen hatte, ergänzte das Rekursgericht seine Entscheidung um den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung richtet, zulässig und berechtigt.

Wie in der Zwischenentscheidung in diesem Verfahren bereits zu 3 Ob 216/01p mwN unter Ablehnung der in der Lehre vertretenen Gegenansichten bekräftigt wurde, handelt es sich bei Anfechtungsansprüchen, um "andere Ansprüche" iSd § 381 EO, ausgenommen den - hier allerdings nicht vorliegenden - Fall, dass dem Anfechtungsgläubiger durch die anfechtbare Handlung Geld entzogen wurde und er daher selbst Geld beanspruchen kann. Der Anfechtungsgegner sei nämlich nicht zu einer Zahlung, sondern nur zu einer Duldung verpflichtet, ihm persönlich gegenüber werde nur die gegenüber dem Hauptschuldner bestehende Geldforderung in sein Vermögen vollstreckt. Der Qualifikation des hier betriebenen Anspruchs durch das Rekursgericht als Geldforderung könne nicht beigepflichtet werden.

Daraus folgt, dass aufgrund des vorliegenden Exekutionstitels das Erstgericht zu Recht die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung abgelehnt hat, die ja gemäß §§ 370 ff EO nur zur Sicherung von Geldforderungen bewilligt werden kann (einhM: Schimik , Die Exekution zur Sicherherstellung 26 f; Sailer in Burgstaller/Deixler Hübner , EO § 370 Rz 19 mN der Judikatur; Klicka in Angst , EO § 370 Rz 2). Seine Entscheidung ist daher in Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung im noch zu prüfenden Umfang wieder herzustellen.

Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren beruht auf § 78 EO §§ 50, 40 und 41 ZPO.

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