15Os48/02 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günther T***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Anton S***** sowie über die Berufungen der Angeklagten Günther T***** und Andrea M***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht St. Pölten vom 24. Jänner 2002, GZ 24 Hv 6/01b-99, sowie über die Beschwerden der Angeklagten Günther T***** und Anton S***** gegen die gleichzeitig verkündeten Beschlüsse gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten Anton S***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf den Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch eine rechtskräftige Verurteilung des Mitangeklagten Martin S***** enthält, wurden
Günther T***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 (richtig:) zweiter Fall StGB,
Anton S***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 (richtig:) zweiter Fall StGB und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG sowie
Andrea M***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 15, 142 Abs 1, 143 (richtig:) zweiter Fall StGB
schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Gemäß § 53 Abs 1 StGB, § 494a Abs 1 Z 4 StPO wurden bei Günther T***** und Anton S***** bedingte Freiheitsstrafen widerrufen.
Nach dem - für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde allein maßgeblichen - Schuldspruch hat Anton S***** am 20. März 2001 in St. Valentin im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Günther T***** als Mittäter dadurch, dass er im Waffengeschäft S***** eine funktionstüchtige und scharfgeladene Pistole auf den Geschäftsinhaber Ferdinand S***** richtend rief: "Das ist ein Überfall! Schlüssel her!" und Günther T***** Kabelbinder zum Zweck von dessen Fesselung bereithielt, mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben dem Genannten fremde bewegliche Sachen unter Verwendung der angeführten Waffe mit unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versucht. Die Geschworenen hatten die anklagekonform gestellte Hauptfrage nach dem Verbrechen des versuchten schweren Raubes bejaht. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 345 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Anton S***** ist nicht im Recht.
Rechtliche Beurteilung
In seiner Verfahrensrüge moniert der Beschwerdeführer die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweis dafür, "dass unmittelbar nachdem T***** und S***** in Wien am Karlsplatz die beim Überfall verwendete Waffe gekauft haben und dann eine Schussprobe in der Nähe Öblarn durchgeführt haben". Dieser Beweisantrag wurde nach dem Vorbringen des Verteidigers auch deshalb gestellt, "um zu zeigen, dass die Angaben des T***** nicht glaubwürdig sind, sondern der Ablauf so war, wie S***** diesen geschildert hat. Dies spielt letztlich für die Strafe eine Rolle."
Vor dem Geschworenengericht ist eine Beweisaufnahme nur dann geboten, wenn sie nach der gesamten Verfahrenslage ein maßgebliches Ergebnis erwarten lässt (Foregger/Fabrizy StPO8 § 345 Rz 7; Mayerhofer StPO4 § 345 Z 5 E 8).
Ob der Angeklagte und sein Mittäter T***** nach dem Kauf der Waffe und vor dem Überfall eine Schussprobe durchgeführt haben, ist für den Wahrspruch der Geschworenen völlig bedeutungslos. Inwieweit bei einem solchen Lokalaugenschein auch geklärt werden könnte, welche Angaben welches Angeklagten glaubwürdiger sind, ist nicht nachvollziehbar. Ebensowenig einsichtig ist, warum durch das angeführte Beweismittel erwiesen werden könnte - was in der Beschwerde zusätzlich und daher verspätet vorgebracht wird -, dass der Kauf der Waffe vom Angeklagten T***** forciert wurde und dass dessen "Angaben hinsichtlich der Haupttäterschaft bzw der Nötigung zum 'Mittun' kein Glauben geschenkt werden könne".
Durch die Abweisung des Beweisantrages wurden daher weder Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet noch sonst Verteidigungsrechte beeinträchtigt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§§ 285i, 344 StPO).