Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden unObersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Zechner, Dr. Schenk, und Dr. Schramm als wd die Hofräte deseitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Erik S*****, geboren am 7. August 1993, und Ralph S*****, geboren am 10. Juli 1995, beide hier vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach als Unterhaltssachwalter, über den Revisionsrekurs des Vaters Manfred P***** , vertreten durch Dr. Günter Tews und Mag. Christian Fischer, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 14. Februar 2002, GZ 20 R 8/02w-19, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Mistelbach vom 7. Dezember 2001, GZ 1 P 56/99b-16, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Das Verfahren über den Revisionsrekurs wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in dem zu G 7/02 anhängigen Verfahren zur Prüfung des § 12a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idF BGBl 1977/646 auf seine Verfassungsmäßigkeit unterbrochen. Eine Fortsetzung findet von Amts wegen statt.
Begründung:
Manfred P***** verpflichtete sich in dem anlässlich seiner Ehescheidung geschlossenen Vergleich vom 14. 5. 1999 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von je 2.200 S für seine bei ihrer Mutter verbleibenden Söhne Erik und Ralph. Als Unterhaltsbemessungsgrundlage wurde damals ein monatliches Nettoeinkommen von 14.500 S zugrunde gelegt. Der Unterhaltssachwalter begehrte die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf je 5.000 S monatlich ab 1. 8. 2001. Der Vater erklärte sich lediglich mit einer Erhöhung auf je 3.500 S einverstanden.
Das Erstgericht erhöhte die vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeiträge antragsgemäß. Es ging hiebei von einem Durchschnittseinkommen des Vaters als Angestellter der Internationalen Atomenergiebehörde von rund 30.500 S monatlich aus. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, ob die von der Mutter bezogene Familienbeihilfe im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2001, B 1285/00, als unterhaltsmindernd zu berücksichtigen sei. Vom Rekursgericht werde diese Ansicht abgelehnt.
Diesen Beschluss bekämpft der Vater mit Revisionsrekurs, in dem er darlegt, dass die bisherige Rechtsprechung der Zivilgerichte, § 12a FLAG verbiete die (auch nur teilweise) Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Unterhaltsanspruch des Kindes, im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr aufrecht erhalten werden könne und Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 12a FLAG bestünden.
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2001, 6 Ob 243/01f, aus Anlass des Revisionsrekurses eines anderen geldunterhaltspflichtigen Vaters an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 12a FLAG idF BGBl Nr 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Das Verfahren ist zu GZ G 7/02 beim Verfassungsgerichtshof anhängig. Diesem Antrag sind weitere Anträge gefolgt (vgl RIS-Justiz RS0115895). Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. März 2001, G 7/02-6, beschlossen, es werde im Fall einer Aufhebung des § 12a FLAG bei der Entscheidung über die Anlassfallwirkung in Aussicht genommen, die Anlassfallwirkung auf die rechtlich gleichgelagerten, bei den anfechtungsberechtigten Zivilgerichten anhängigen Rechtsmittelverfahren zu erstrecken. Die beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren sind präjudiziell für das vorliegende Verfahren, weil sich im Falle der Aufhebung des § 12a FLAG der Unterhaltsbeitrag durch (teilweise) Berücksichtigung der Familienbeihilfe entsprechend vermindern wird. Das Verfahren war daher bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Anfechtung des § 12a FLAG zu unterbrechen.
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