Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Zechner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssasche der am 1. Oktober 1983 geborenen Alexandra K***** und der am 10. April 1985 geborenen minderjährigen Nicole K*****, letztere vertreten durch ihre Mutter Brigitte L*****, diese und Alexandra K***** vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler, Rechtsanwälte in Neusiedl am See, über den Revisionsrekurs der Mutter als Vertreterin beider Kinder und des Vaters Leopold K*****, vertreten durch Hajek Boss Wagner, Rechtsanwalts OEG in Neusiedl am See, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom 20. November 2001, GZ 20 R 126/01f-96, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 23. Juli 2001, GZ 1 P 1482/95b-93 teilweise abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Das Verfahren über die Revisionsrekurse wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in dem zu G 7/02 anhängigen Verfahren zur Prüfung des § 12a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idF BGBl 1977/646 auf seine Verfassungsmäßigkeit unterbrochen. Eine Fortsetzung findet von Amts wegen statt.
Begründung:
Die aus der am 17. 8. 1990 geschiedenen Ehe des Leopold K***** und der Brigitte K*****, nunmehr L*****, stammenden Kinder David, Alexandra und Nicole wohnen im Haushalt ihrer Mutter, der einvernehmlich die Obsorge übertragen wurde. David und Alexandra sind bereits volljährig. Der Vater war zuletzt aufgrund des Beschlusses des Rekursgerichtes vom 25. 1. 2000 zum monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 4.300 S für Alexandra und 3.700 S für Nicole sowie weiters aufgrund des Beschlusses des Erstgerichtes vom 20. 11. 1995 zum monatlichen Unterhaltsleistungen von 5.000 S für David verpflichtet.
Mit Beschluss vom 23. 7. 2001 erhöhte das Erstgericht die Unterhaltsbeiträge ab 1. 10. 1999 für die damals noch minderjährige Alexandra auf 4.800 S und für Nicole - zeitlich gestaffelt - auf
4.400 S, 4.600 S und 4.800 S (jeweils mit Ausnahme des Zeitraumes vom 1. 8. 2000 bis 30. 9. 2000). Zudem verpflichtet es den Vater zu einer einmaligen Zahlung von 15.600 S wegen Vorliegens eines Sonderbedarfes der Mädchen und wies insoweit das Mehrbegehren von 14.400 S ab. Das Erstgericht berücksichtigte insbesondere den Wegfall der Sorgepflicht des Vaters für David, der in der Zeit vom 1. 11. 1999 bis 30. 6. 2000 seinen Wehrdienst leistete, in der Folge arbeitslos war und seit 1. 10. 2000 wieder selbsterhaltungsfähig ist. Das Erstgericht ging von einem jährlichen Nettoeinkommen des Vaters von 453.920 S im Jahr 1999 und von 473.685 S im Jahr 2000 aus und berücksichtigte dessen monatliche Kosten für den Pkw von 4.150 S sowie ein Drittel der Kreditraten im Zusammenhang mit einem Hausbau, das sind monatlich
2.326 S, und ein Drittel der zur Kreditsicherung dienenden Lebensversicherungsprämien, das sind 101,83 S monatlich. Bei Bedachtnahme auf die weiteren Sorgepflichten des Vaters für seine zweite, in Karenz befindliche Ehefrau, seine am 8. 4. 1999 geborene Tochter aus zweiter Ehe sowie kurzfristig auch noch für David ergäben sich aufgrund der Unterhaltsbemessungsgrundlage von 31.248,84 S im Jahr 1999 von 32.895,92 S im Jahr 2000 die nach der Prozentsatzmethode errechneten Beträge.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss in teilweiser Stattgebung des Rekurses des Vaters dahin ab, dass es die von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge wie folgt erhöhte: Für Alexandra vom 1. 1. 2000 bis 30. 6. 2000 auf 4.600 S und ab 1. 10. 2000 auf 4.700 S und für Nicole vom 1. 11. 1999 bis 31. 12. 1999 auf 4.100 S, vom 1. 1. 2000 bis 30. 4. 2000 auf 4.300 S, vom 1. 5. 2000 bis 30. 6. 2000 auf 4.700 S und ab 1. 10. 2000 auf 4.700 S monatlich. Das Erhöhungsmehrbegehren wies es ab. Es bestätigte die Auferlegung einer Sonderbedarfszahlung von 15.600 S und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Ausgehend von der verfassungskonformen Auslegung des § 12a FLAG im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001, B 1285/00, und bei Anwendung der in diesem Erkenntnis dargestellten Grundsätze, dass beim Bezug der Familienbeihilfe durch den betreuenden Elternteil im Fall getrennter Haushaltsführung steuerlich zumindest die Hälfte des geschuldeten Unterhaltes berücksichtigt werden müsse, errechneten sich die vom Rekursgericht festgesetzten Beiträge. Die Sonderbedarfszahlung sei im Hinblick auf die Anschaffung eines Computers gerechtfertigt. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil bisher keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege, die sich mit den unterhaltsrechtlichen Auswirkungen des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auseinandersetze.
Gegen diesen Beschluss erhoben sowohl die Kinder als auch der Vater Revisionsrekurse. Die Kinder wenden sich gegen die Berücksichtigung der Familienbeihilfe bei der Unterhaltsbemessung und beantragen im Wesentlichen die Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes. Der Vater bekämpft nach wie vor jegliche Unterhaltserhöhung und die Verpflichtung zur Sonderbedarfszahlung.
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2001, 6 Ob 243/01f, aus Anlass des Revisionsrekurses eines anderen geldunterhaltspflichtigen Vaters an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 12a FLAG idF BGBl Nr 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Das Verfahren ist zu GZ G 7/02 beim Verfassungsgerichtshof anhängig. Diesem Antrag sind weitere Anträge gefolgt (vgl RIS-Justiz RS0115895). Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. März 2001, G 7/02-6, beschlossen, es werde im Fall einer Aufhebung des § 12a FLAG bei der Entscheidung über die Anlassfallwirkung in Aussicht genommen, die Anlassfallwirkung auf die rechtlich gleichgelagerten, bei den anfechtungsberechtigten Zivilgerichten anhängigen Rechtsmittelverfahren zu erstrecken. Die beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren sind präjudiziell für das vorliegende Verfahren. Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Vaters hängt davon ab, ob § 12a FLAG aufgehoben wird, weil der Unterhaltsbeitrag bei (teilweiser) Berücksichtigung der Familienbeihilfe entsprechend niedriger ist als bei deren Außerachtlassung.
Das Verfahren über die Revisionsrekurse war daher bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Anfechtung des § 12a FLAG zu unterbrechen.
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