10Nd504/02 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J***** Limited, *****, Vereinigtes Königreich, wegen GBP 800,-- = EUR 1.252,31 sA (hier: Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN), den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung wird gemäß § 28 Abs 1 JN das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrt, ein Bezirksgericht als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in dem sie den restlichen fälligen Rechnungsbetrag für einen im Auftrag der beklagten Partei durchgeführten LKW-Transport gelten machen will. Es habe sich um einen Transport von Österreich nach Großbritannien gehandelt; der Ort der Übernahme des Gutes sei vereinbarungsgemäß in Österreich gelegen, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Art 31 CMR ergebe.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der klagenden Partei eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben (Matscher in Fasching ZPG2, Rz 30 zu § 28 JN).
Sowohl das Vereinigte Königreich als auch Österreich sind Vertragsstaaten der CMR (Schütz in Straube, HGB I2, § 452 Anh I CMR Vorbem 2). Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, geht deren Art 31 CMR als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVO vor (Art 71 Abs 1 EuGVO).
Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RdW 1987, 411; 2 Nd 508/98; 8 Nd 505/00 ua; Schütz in Straube, HGB I2 Art 31 CMR Rz 3). Da dem vorliegenden Antrag auch der gesamte Klagsinhalt zu entnehmen ist, war die zur Individualisierung des Anspruches in der Regel erforderliche Vorlage der Klage entbehrlich (8 Nd 502/02; Mayr in Rechberger2 Rz 9 zu § 28 JN mwN; Matscher in Fasching I2 Rz 142 zu § 28 JN).