Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Antonin P***** und Edmund G***** wegen des Verbrechens der versuchten Hehlerei nach §§ 15, 164 Abs 1 und Abs 4 erster und dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Antonin P***** sowie über die Berufungen beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. Dezember 2001, GZ 2c Vr 5315/01-71, und über die Beschwerde des Angeklagten Edmund G***** gegen den gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten Antonin P***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Antonin P***** wurde - ebenso wie der mit derselben Entscheidung verurteilte Edmund G*****, der die ihn betreffenden Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen ließ, - des Verbrechens der versuchten Hehlerei nach §§ 15, 164 Abs 1 und Abs 4 erster und (richtig:) dritter Fall StGB (A) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien und anderen Orten Österreichs gemeinsam mit Edmund G***** zwischen 9. und 17. Juni 2001 versucht, unbekannte Täter dabei zu unterstützen, zwei von diesen durch Einbruch in Wien gestohlene PKW der Marke Citroen C 5 im Gesamtwert von ca 740.000 S, mithin Sachen, die andere durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, zu verheimlichen oder zu verwerten, indem er ein Fahrzeug nach Langau verbrachte und zusammen mit Edmund G***** dieses Fahrzeug sowie den zweiten, in Horn abgestellten PKW in die Tschechische Republik zur weiteren Verwertung bringen wollte, wobei er in Kenntnis war, dass die Fahrzeuge durch einen Einbruchsdiebstahl erbeutet wurden (US 3 iVm 6f).
Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Die Kritik an den eingangs der Mängelrüge (Z 5) als offenbar unzureichend begründet relevierten Passagen (1.1 und 1.2 der Rechtsmittelschrift) übergeht die ausreichenden Beweiswürdigungerwägungen (US 7 bis 10; § 270 Abs 2 Z 5 StPO) und betrifft teils nicht für den Schuldspruch oder den Strafsatz entscheidende Tatsachen, wie zB Farbe und Kennzeichen des gelenkten PKWs, Ausgangspunkt der Fahrt, Abstellort des zweiten PKWs oder Festnahmeort durch die Gendarmerie. Durch die Hinweise auf Unterschiede zwischen den Feststellungen, die als reine Erfindungen und Vermutungen bezeichnet werden, und seiner anders lautenden Verantwortung deckt der Beschwerdeführer keine Begründungsmängel auf, sondern bekämpft bloß in unzulässiger Art die Beweiswürdigung der Tatrichter, welchen - was die Beschwerde übersieht - auch das Stützen auf Wahrscheinlichkeitsschlüsse nicht verwehrt ist. Dass das Schöffengericht bei den getroffenen Konstatierungen nicht die im Rechtsmittel angeführten Zweifel hatte, geht aus der Urteilsbegründung hervor.
Soweit der Nichtigkeitswerber zwei (aus dem Zusammenhang gelöste) Sätze der Beweiswürdigung als "undeutlich" moniert, macht er keine Undeutlichkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachenfeststellungen im Sinne der Z 5 erster Fall geltend; er trachtet vielmehr abermals nach Art einer im Kollegialgerichtsverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiserwägungen des Erstgerichtes anzufechten.
Das Vorbringen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum entbehrt einer den Verfahrensvorschriften entsprechenden Ausführung, weil die Behauptungen zum Vorliegen eines absolut untauglichen Versuchs und zum Fehlen der Ausführungsnähe nicht vom gesamten konstatierten Urteilssachverhalt ausgehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1, teils Z 2, teils Z 1 iVm § 285a StPO, s Mayerhofer StPO4 § 285a E 61).
Die Anregung des Verteidigers in seiner gemäß § 35 Abs 2 StPO zur kursorischen Stellungnahme der Generalprokuratur abgegebenen Äußerung: "... diese anzuleiten, genau auszuführen, welche Bestimmung des § 285d StPO ihrer Ansicht nach für eine Beschlussfassung im Sinne dieses Paragraphen herangezogen werden soll", wurde der Generalprokuratur übermittelt, blieb jedoch unbeantwortet. Ein Weisungsrecht steht dem Obersten Gerichtshof aber nicht zu. Die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt aus § 285i StPO. Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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