14Os26/02 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Richard T***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 26. November 2001, GZ 20 Hv 1.085/01z-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung "wegen Schuld" werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Richard T***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 7. Jänner 1998 in Hohenberg und in St. Aegyd am Neuwald "zu wiederholtem Male" außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB Ulrike S***** je durch kräftiges Festhalten am Körper, Versetzen von Stößen und Ohrfeigen, teils durch die Äußerung, sie ansonsten umzubringen, sohin mit Gewalt bzw auch durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, zur Duldung des Beischlafs genötigt.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat sich das Schöffengericht ohnedies mit dem drei Tage nach der Tat erhobenen Verletzungsbefund auseinandergesetzt und dabei auch die Tatsache in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, dass die vom Opfer angegebenen leichten Kopfverletzungen nicht festgehalten wurden (US 6). Dass ferner im Vaginalbereich keine Verletzungen attestiert und keine Spermien gefunden wurden, musste bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gesondert erörtert werden, weil solche Spuren mit dem konstatierten Tathergang nicht notwendiger Weise verbunden waren.
Nach Prüfung der Akten an Hand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Täterschaft des (wiederholt wegen Vergewaltigung vorbestraften) Angeklagten. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) und die Subsumtionsrüge (Z 10) sind nicht gesetzmäßig ausgeführt:
Erstere erschöpft sich in der neuerlichen Bestreitung der Tat und verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz. Letztere vermag auf kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweisergebnis zu verweisen, auf das die Feststellung eines - vom Beschwerdeführer übrigens nie behaupteten - die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustandes (iS des § 287 Abs 1 StGB) des Täters im Tatzeitpunkt gegründet werden könnte.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde konnte demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen werden (§ 285d Abs 1 StPO). In gleicher Weise war mit der in der Hauptverhandlung angemeldeten (S 193), gegen kollegialgerichtliche Entscheidungen in der Strafprozessordnung nicht vorgesehenen Berufung "wegen Schuld" zu verfahren.
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.