10ObS151/02g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Herbert Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Luise B***** , vertreten durch Dr. Johannes Ehrenhöfer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit Bescheid vom 17. 7. 1996 hat die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 27. 12. 1995 auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension ab dem Stichtag 1. 1. 1996 abgelehnt. Mit Urteil vom 26. 9. 2001 (ON 94) wies das Erstgericht die dagegen erhobene Klage auch im zweiten Rechtsgang ab. Die Berufung der Klägerin wurde dem Berufungsgericht am 22. 11. 2001 vorgelegt (ON 99). Am 26. 11. 2001 langte beim Erstgericht ein mittels Telefax eingebrachter, als "Wiederaufnahme-Klage" bezeichneter Schriftsatz der Klägerin ein, mit dem unter Vorlage eines fachärztlichen Befundes vom 12. 11. 2001 die Wiederaufnahme des Verfahrens angestrebt wird (ON 101).
Rechtliche Beurteilung
Zur Entscheidung, ob angesichts der Wiederaufnahmsklage das anhängige Rechtsmittelverfahren gemäß § 545 ZPO unterbrochen werden soll, ist der Akt dem Gericht erster Instanz zurückzustellen.