JudikaturOGH

15Os37/02 – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. April 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Medienrechtssache des Antragstellers DI Michael S***** gegen die Antragsgegnerin F***** GmbH wegen § 20 MedienG über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 5. März 2001, AZ 18 Bs 50/01 (ON 44 des Vr-Aktes), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, sowie des Vertreters des Antragstellers Dr. Rami zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

Im Verfahren AZ 9a EVr 1153/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen § 111 Abs 1 und 2 StGB sowie § 6 MedienG wurde mit (rechtkräftigem) Urteil vom 21. März 2000 (ON 7) unter anderem die F***** GmbH als Medieninhaberin zur Bezahlung eines Entschädigungsbetrages an den Antragsteller DI Michael S***** verurteilt (§ 6 Abs 1 MedienG) und die Veröffentlichung dieses Urteils in der ersten oder zweiten nach dessen Rechtskraft erscheinenden Ausgabe mit einem im Urteilstenor festgelegten Wortlaut angeordnet (§§ 8a Abs 6, 34 Abs 1 MedienG).

In dem am 5. April 2000 gestellten (eingelangt am 7. April 2000) Durchsetzungsantrag gemäß § 20 Abs 1 MedienG wies der Antragsteller darauf hin, dass das Urteil auf Seite 13 der Ausgabe Nr 14 der periodischen Druckschrift ***** zwar frist-, aber nicht formgerecht im Sinne des § 13 Abs 3 MedienG veröffentlicht worden war. Die ordnungsgemäße Urteilsveröffentlichung erfolgte erst auf Seite 8 der Ausgabe Nr 29 der betreffenden Wochenschrift im Juli 2000 (vgl hiezu auch Schriftsatz ON 35).

Bis dahin wurden vom Antragsteller Folgeanträge zum erwähnten Durchsetzungsantrag ON 9 eingebracht, und zwar:

Rechtliche Beurteilung

Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, hat das Gericht bei Bemessung der Gebühren des Antragstellers nach § 395 Abs 2 StPO eine Überprüfung der geltend gemachten Kosten dahin vorzunehmen, ob die Durchsetzungsanträge notwendig oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt waren. Dabei sind jedenfalls als Untergrenze die Kosten für den ersten Durchsetzungsantrag und als Obergrenze die Kosten für alle Folgeanträge zu beachten. Vorliegend war es daher verpflichtet zu klären, ob die insgesamt sechs Folgeanträge notwendig oder im konkreten Fall gerechtfertigt waren, und die dafür verzeichneten Kosten sodann im aufgezeigten Rahmen nach seinem Ermessen zu bestimmen.

Während das Erstgericht nur Gebühren für den (ersten) Durchsetzungsantrag zugesprochen hatte, ging der Gerichtshof zweiter Instanz davon aus, dass weitere Anträge zur "zügigen Rechtsdurchsetzung" zweckmäßig waren. Er war jedoch der Ansicht, ein Folgeantrag sei jeweils nur nach drei weiteren der wöchentlich erscheinenden Ausgabe der Zeitschrift ohne entsprechende Veröffentlichung unter zusammenfassender Antragstellung zu dem für diesen Zeitraum zu verhängenden Geldbußen notwendig. Damit hat er nur von dem ihm nach dem Gesetz eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, ohne dass für den Antragsteller eine Verkürzung der ihm insgesamt zukommenden Geldbeträge eintreten konnte.

Ermessensentscheidungen aber können im Allgemeinen im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§§ 33 Abs 3, 292 StPO) nicht überprüft werden, sondern nur dann, wenn das Gericht auf Grund unrichtiger Rechtsansicht von dem ihm eingeräumten Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (Mayerhofer StPO4 § 292 E 7 und 9; EvBl 1991/90, 1992/72 uva).

Bleibt anzumerken, dass aus der Begründung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes jene Kriterien insoweit hervorgehen, als es die Argumentation des Erstrichters, der Antragsteller hätte nach dem ersten Durchsetzungsantrag die Rechtskraft der Entscheidung über die Ordnungsgemäßheit der Veröffentlichung abzuwarten gehabt, abgelehnt und im Hinblick auf den durch zwischenzeitige - wenngleich nicht gehörige - Veröffentlichung gezeigten Willen der vom Gericht aufgetragenen Veröffentlichung tatsächlich nachzukommen, einen nach weiteren drei Ausgaben zu stellenden Durchsetzungsantrag als ausreichend angesehen hat, bei einer wöchentlich erscheinenden periodischen Druckschrift dem gestellten Begehren entsprechenden Nachdruck zu verleihen. Da es zudem weitere Durchsetzungsanträge zur "zügigen Rechtsdurchsetzung" durchaus anerkannt hat, ergeben sich auch aus diesen der Entscheidung zu entnehmenden Grundlagen im vorliegenden Fall weder eine Überschreitung des eingeräumten Ermessens noch eine auf einem Rechtsfehler beruhende falsche Beurteilung der Grundlagen für das Ermessen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

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