Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in den Exekutionssachen der betreibenden Partei B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Eckert Fries, Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Baden, wider die verpflichteten Parteien 1.) Verlassenschaft nach Georg F*****, vertreten durch Dr. Bernt Brunhölzl, öffentlicher Notar in Mödling, als Verlassenschaftskurator, und 2.) Peter F*****, wegen 1.) 12,960.130,64 S (941.849,42 Euro) und 2.) 1,611.608,68 S (117.120,17 Euro), je sA, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der zweitverpflichteten Partei gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. Februar 2002, AZ 3 Ob 29/02i, womit der "außerordentliche" Revisionsrekurs der zweitverpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 20. November 2001, GZ 17 R 325/01t-16, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Begründung:
Nach Art 92 Abs 1 B-VG ist der Oberste Gerichtshof oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen. Seine Entscheidungen sind daher nicht anfechtbar.
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