Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard W***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 8. November 2001, GZ 12 Hv 1050/01g-9, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kirchbacher, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Obermann, zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard W***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat am 4. Juli 2001 in Graz dadurch, dass er im Spielcasino dem Angestellten Peter M***** von hinten mit der Hand einen Stoß versetzte, als dieser gerade die Eingangstür zum Jetonkassenraum aufgesperrt hatte, sodass er zu den dort befindlichen Geldfächern gelangte, sowie weiters den im Kassenraum aufhältigen Angestellten Rainer K***** zur Seite stieß und in der Folge mit beiden Händen aus den Geldfächern Banknoten im Wert von insgesamt 194.000 S an sich raffte, mit Gewalt gegen Personen eine fremde bewegliche Sache mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versucht, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil er von den Casinoangestellten Peter M*****, Rainer K***** und Georg L***** trotz Gegenwehr am Verlassen des Kassenraumes gehindert werden konnte, indem diese ihn bis zum Eintreffen der alarmierten Polizeistreife festhielten. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 9 lit b und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Ihr kommt in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur keine Berechtigung zu.
Ein der Sache nach aus Z 9 lit b, nominell auch aus Z 9 lit a und "aushilfsweise" Z 5 des § 281 Abs 1 StPO behaupteter Feststellungsmangel betreffend die psychische Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit liegt nicht vor. Den Einwänden zuwider wies auch seine Verantwortung nicht auf einen unter § 11 StGB subsumierbaren "Ausnahmezustand" hin. Zur Schilderung, er habe keinen klaren Gedanken fassen können, als er das Geld nahm, er habe ein "black out" gehabt, der einzige Gedanke sei gewesen, er wolle sein (im Casino verspieltes) Geld zurück, damit er seiner Freundin nicht erklären müsse, wohin "das ganze Geld" gekommen sei (S 102 iVm S 61f), erläuterte der Angeklagte auf die Frage, was er unter "black out" verstehe, dass er sich die Handlung vorher nicht überlegt, diese aber dann gesetzt habe, obwohl er "in normalem Zustand" wisse, "dass dieses falsch" sei, er würde es als gedankenlosen Zustand bezeichnen, der vom Drang beherrscht war, sein Geld wieder zu bekommen (S 63). Solcherart kam in der Beschreibung eine Spontaneität des Handelns, nicht aber eine Geistesstörung (§ 134 StPO) zum Ausdruck. Hinweise darauf, dass der Angeklagte zur Tatzeit wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 11 StGB), sind demnach in der Verantwortung nicht vorgekommen. Aus den übrigen Beweisergebnissen ergeben sich dafür ebenfalls keine Anhaltspunkte. Für die vermissten Feststellungen bestand daher kein Anlass. Auch die Sanktionsrüge (Z 11) versagt. Mit der Behauptung, das Erstgericht habe durch bedingte Nachsicht nur eines Teiles der Strafe (§ 43a Abs 3 StGB) in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen, insbesondere habe es die allgemeinen Grundsätze des § 32 StGB verletzt, weil eine "psychische Extremsituation" des Angeklagten nicht bedacht worden sei, und entgegen § 35 StGB die Alkoholisierung unberücksichtigt gelassen, wird kein rechtsfehlerhafter Strafbemessungsvorgang aufgezeigt. Das gilt auch für die Beschwerdeargumentation, der Nichtigkeitsgrund liege vor, weil das Vorgehen des Angeklagten "nicht mit dem Verhalten eines typischen Täters nach § 142 StGB" verglichen werden könne, und den Hinweis auf den - im Urteil ohnedies berücksichtigten (US 7) - bisher ordentlichen Lebenswandel. Diese Einwände stellen lediglich ein Berufungsvorbringen dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Gerhard W***** nach § 142 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten. Gemäß § 43a Abs 1 (richtig: Abs 3) iVm § 43 Abs 1 StGB sah es einen Teil der Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nach.
Das Rechtsmittel ist insoweit im Recht, als dem Angeklagten eine Enthemmung durch Alkohol im Tatzeitpunkt zuzubilligen ist. Diese Tatsache hat jedoch im Hinblick auf die im Folgenden angeführten spezialpräventiven Umständen für die Straffrage keinen entscheidungswesentlichen Einfluss. Für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung finden sich hingegen im Beweisverfahren, wie bereits zur Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt, keine Anhaltspunkte. Die bedingte Nachsicht der gesamten Strafe scheitert sowohl an spezial- als auch an generalpräventiven Gesichtspunkten. Der Rechtsmittelwerber hat im Zeitraum Mai bis Juni 2001 rund 200.000 S im Casino verspielt. Kurz vor der Tat hat er nochmals 30.000 S verloren. Dieses Verhalten deutet bereits auf eine gewisse Spielsucht, zumindest aber auf eine ausgeprägte Spielleidenschaft hin. Diese war letztlich auch Auslöser für die begangene Straftat. Dessen ungeachtet hat sich der Angeklagte bisher weder einer Therapie unterzogen, noch hat er seine Sperre bei den Casinos Austria beantragt, obwohl darüber in der Hauptverhandlung die Rede war (S 105). Es ist daher zu befürchten, dass er bei einem neuerlichen Verlust ähnliche strafbare Handlungen begeht. Dem kann derzeit nur durch den Vollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe entgegengewirkt werden.
Die bedingte Nachsicht der gesamten Strafe könnte auch bei anderen potentiellen Tätern den Eindruck erwecken, eine durch Gewalt bewirkte Sachwegnahme würde keine besondere Sanktion nach sich ziehen. Es bedarf daher des Vollzuges von zumindest einem Teil der Freiheitsstrafe, um dadurch die notwendige abschreckende Wirkung zu erzeugen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.
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