Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Schenk, Dr. Hurch und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am ***** geborenen minderjährigen Melissa G***** hier vertreten durch das Amt für Jugend und Familie für den zweiten und zwanzigsten Wiener Gemeindebezirk als Unterhaltssachwalter, über den Revisionsrekurs des Vaters DI Martin K*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Jänner 2002, GZ 43 R 618/01b-78, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 30. Oktober 2001, GZ 19 P 110/97m-74, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Das Verfahren über den Revisionsrekurs wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in dem zu G 7/02 anhängigen Verfahren zur Prüfung des § 12a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 auf seine Verfassungsmäßigkeit, unterbrochen.
Eine Fortsetzung findet von Amts wegen statt.
Begründung:
DI Martin K***** war zuletzt aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 22. April 1996 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 2.100 S für seine uneheliche Tochter, die bei ihrer Mutter aufwächst, verpflichtet. Als Unterhaltsbemessungsgrundlage wurde damals ein aus Privatentnahmen aus seinem Unternehmen resultierendes monatliches Nettoeinkommen von 13.404 S zugrunde gelegt. Der Unterhaltssachwalter begehrte die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf S 5.200 monatlich ab 1. November 1997. Der Vater sprach sich gegen die beantragte Unterhaltserhöhung aus.
Das Erstgericht erhöhte die vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. November 1997 bis 31. Jänner 1998 auf 3.400 S (247,09 EUR) und ab 1. Februar 1998 auf 3.200 S (232,55 EUR). Das Erhöhungsmehrbegehren wies es (rechtskräftig) ab. Der Vater sei nunmehr als Kommanditist an einer Kommanditgesellschaft beteiligt und habe 1999 monatliche Privatentnahmen von 18.207 S und 2000 solche von 12.458 S getätigt. Es sei aber in Anwendung des Anspannungsgrundsatzes davon auszugehen, dass der Vater als Absolvent eines Informatikstudiums als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Einkommen von mindestens 19.000 S erzielen könnte. Der Minderjährigen stünden hiervon zunächst 18 % und ab 1. Februar 1998 wegen des Hinzutretens einer weiteren Sorgepflicht für ein uneheliches Kind 17 % zu.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz zur Frage uneinheitlich sei, ob die von der Mutter bezogene Familienbeihilfe im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2001, B 1285/00, als unterhaltsmindernd zu berücksichtigen sei. Vom Rekursgericht werde diese Ansicht abgelehnt.
Diesen Beschluss bekämpft der Vater mit Revisionsrekurs, in dem er unter anderem sinngemäß auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Bezug nimmt und als ungerechtfertigt bezeichnet, dass die Familienbeihilfe zwar ungeschmälert der Mutter zufließe, nicht aber den von ihm zu zahlenden Unterhalt mindere. Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2001, 6 Ob 243/01f, aus Anlass des Revisionsrekurses eines anderen geldunterhaltspflichtigen Vaters an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 12a FLAG idF BGBl Nr 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Das Verfahren ist zu GZ G 7/02 beim Verfassungsgerichtshof anhängig. Diesem Antrag sind weitere Anträge gefolgt (vgl RIS-Justiz RS0115895). Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. März 2001, G 7/02-6, beschlossen, es werde im Fall einer Aufhebung des § 12a FLAG bei der Entscheidung über die Anlassfallwirkung in Aussicht genommen, die Anlassfallwirkung auf die rechtlich gleichgelagerten, bei den anfechtungsberechtigten Zivilgerichten anhängigen Rechtsmittelverfahren zu erstrecken. Die beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren sind präjudiziell für das vorliegende Verfahren, weil sich im Fall der Aufhebung des § 12a FLAG der Unterhaltsbeitrag durch (teilweise) Berücksichtigung der Familienbeihilfe als Eigeneinkommen des Kindes entsprechend vermindern könnte.
Das Verfahren ist daher bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Anfechtung des § 12a FLAG zu unterbrechen.
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