Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Schenk, Dr. Hurch und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Bernhard P*****, geboren am 31. Oktober 1982, *****, infolge des Revisionsrekurses des Vaters Johannes P*****, vertreten durch Dr. Ernst Grubeck, Rechtsanwalt in Schärding, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 27. November 2001, GZ 6 R 340/01v-102, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Raab vom 16. Oktober 2001, GZ P 381/96h-97, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Das Verfahren über den Revisionsrekurs wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in dem zu G 7/02 anhängigen Verfahren zur Prüfung des § 12a FamLAG auf seine Verfassungsmäßigkeit unterbrochen. Eine Fortsetzung findet von Amts wegen statt.
Begründung:
Der Vater war zuletzt aufgrund des Beschlusses des Erstgerichtes vom 6. 3. 2000 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von je 2.800 S für seine beiden aus geschiedener Ehe stammenden, bei der Mutter aufwachsenden Kinder Bernhard und Alexandra verpflichtet. Dieser Unterhaltsbemessung lag zugrunde, dass der Vater unverschuldet seinen Arbeitsplatz verlor und damals ein Arbeitslosengeld von 470,60 S täglich bezog. Für die Tochter Alexandra, die eine Lehre absolviert, leistete der Vater im Einvernehmen mit dem Unterhaltssachwalter ab Herbst 2000 nur mehr 1.650 S monatlich und seit Herbst 2001 nur mehr 550 S (39,97 EUR) monatlich.
Am 7. 6. 2001 stellte der Unterhaltssachwalter den Antrag, die monatlichen Unterhaltsbeiträge für Bernhard ab 1. 1. 2001 auf 4.300 S (312,49 EUR) zu erhöhen. Der Vater erklärte sich mit einer Erhöhung auf 4.000 S ab 1. 7. 2001 einverstanden und beantragte die Abweisung des Mehrbegehrens.
Das Erstgericht erhöhte die vom Vater für Bernhard zu leistenden Unterhaltsbeiträge antragsgemäß. Es legte ein Einkommen des Vaters von 22.166,67 S netto im Monatsschnitt zugrunde und ging davon aus, dass dem über 18jährigen Sohn unter Berücksichtigung der weiteren Sorgepflicht des Vaters für Alexandra 20 % von dieser Bemessungsgrundlage zustehe.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Vaters insoweit zurück, als er eine Herabsetzung der monatlichen Unterhaltsleistung ab 1. 7. 2001 unter 4.000 S monatlich anstrebte. Im Übrigen gab es dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Bei richtiger Berechnung des monatlichen Durchschnittsnettoeinkommens des Vaters ergebe sich zwar eine Bemessungsgrundlage von 21.400 S (und nicht, wie das Erstgericht angenommen habe, von 22.166,67 S). Da der Vater aber für die Tochter Alexandra wegen deren Eigeneinkommens nurmehr teilweise sorgepflichtig sei, sei diese finanzielle Belastung bei Berechnung der Unterhaltsbeiträge für den Sohn Bernhard nur mit 1 % anstatt mit 2 % der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Dem Sohn Bernhard stehe daher ein sich nach der Prozentsatzmethode errechnender Unterhalt von 4.494 S zu, sodass die Unterhaltsbemessung des Erstgerichtes durchaus angemessen sei. Der Vater bemängle zwar auch, dass das Erstgericht das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001, B 1285/00, nicht beachtet habe, wonach die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistung an nicht haushaltszugehörige Kinder durch Anrechnung eines Teiles der Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) auf den Unterhalt zu erfolgen habe. Das Rekursgericht teile die vom Verfassungsgerichtshof vorgenommene Auslegung des § 12a FLAG, nämlich das die Familienbeihilfe nur insoweit den Unterhalt des Kindes nicht mindere, als sie nicht zum Ausgleich der überhöhten Steuerbelastung des Unterpflichtigen benötigt werde, nicht. Dieser Auslegung stehe die eindeutige Anordnung in § 12a FLAG entgegen, dass die Familienbeihilfe nicht als eigenes Einkommen des Kindes gewertet werden dürfe und dessen Unterhaltsanspruch auch nicht mindere. Nach der Rechtsprechung solle die Familienbeihilfe zur Gänze dem Haushalt zukommen, in dem das Kind betreut werde. Daher dürfe sie als Betreuungshilfe nicht auf den Unterhalt des geldunterhaltspflichtigen Elternteils angerechnet werden. Im Hinblick auf den Wortlaut des § 12a FLAG sehe das Rekursgericht keinen Raum für eine teleologische Reduktion im Sinne des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig sei. Diesen Beschluss bekämpft der Vater insoweit mit Revisionsrekurs, als ein 4.000 S übersteigender Unterhaltsbeitrag zuerkannt wurde. Der Vater macht geltend, das § 12a FLAG im Sinne des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auszulegen sei, woraus sich ergebe, dass der mit Beschlüssen der Vorinstanzen zuerkannte Unterhaltsbeitrag um zumindest 10 % zu kürzen sei.
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2001, 6 Ob 243/01f, aus Anlass des Revisionsrekurses eines anderen geldunterhaltspflichtigen Vaters an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 12a FLAG idF BGBl Nr 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Das Verfahren ist zu G 7/02 beim Verfassungsgerichtshof anhängig. Diesem Antrag sind weitere Anträge gefolgt (vgl RIS-Justiz RS0115895). Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. März 2001, G 7/02-6, beschlossen, es werde im Fall einer Aufhebung des § 12a FLAG bei der Entscheidung über die Anlassfallwirkung in Aussicht genommen, die Anlassfallwirkung auf die rechtlich gleichgelagerten, bei den anfechtungsberechtigten Zivilgerichten anhängigen Rechtsmittelverfahren zu erstrecken. Die beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren sind präjudiziell für das vorliegende Verfahren, weil sich im Falle der Aufhebung des § 12a FLAG der Unterhaltsbeitrag durch (teilweise) Berücksichtigung der Familienbeihilfe als entsprechend vermindern wird.
Das Verfahren über den Revisionsrekurs war daher bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Anfechtung des § 12a FLAG zu unterbrechen.
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