Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Anna K*****, und der Sarah C*****, ebendort, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie als Unterhaltssachwalter im Verfahren über den Revisionsrekurs des Vaters Jörg F*****, vertreten durch Braunegg, Hoffmann Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Jänner 2002, GZ 45 R 724/01f 76, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 9. Oktober 2001, GZ 2 P 215/00p 63, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den Antrag des Obersten Gerichtshofes vom 20. Dezember 2001, 6 Ob 262/01z, § 12a FLAG 1967 idF BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben, unterbrochen.
Begründung:
Anna K***** und Sarah C***** sind die ehelichen Kinder des J***** und leben bei ihrer Mutter. Der Vater war seit 1. 8. 1996 verpflichtet, für Anna Katharina monatlich S 4.370 und für Sarah Charlotte ab 1. 7. 1996 monatlich S 3.680 an Unterhaltsbeitrag zu leisten.
Mit Beschluss vom 9. Oktober 2001 erhöhte das Erstgericht diese Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. 4. 2000 auf monatlich je S 6.600.
Das nur vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Rekurswerber habe in seinem Rechtsmittel auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes am 27. 6. 2001 B 1285/00 verwiesen. Zur Frage, inwieweit die steuerliche Belastung bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sei, liege keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor.
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2001, 6 Ob 262/01z, gemäß § 89 Abs 2 B VG (Art 140 B VG) beantragt, § 12a FLAG 1967 idF BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Diesem Antrag sind weitere Anträge gefolgt, weshalb schon derzeit zahlreiche Verfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind. Es ist anzunehmen, dass sich die Frage der Verfassungsgemäßheit des § 12a FLAG noch in vielen Verfahren stellen wird, weil sich die in dieser Bestimmung verfügte Nichtberücksichtigung der Familienbeihilfe bei der Bemessung des Geldunterhalts in der weitaus überwiegenden Zahl der Unterhaltsbemessungsverfahren auswirkt.
Der Verfassungsgerichtshof hat in ähnlich gelagerten Fällen gemäß § 140 Abs 7 zweiter Satz B VG ausgesprochen, dass die angefochtene und von ihm aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht mehr anzuwenden sei (s VfGH 1. 10. 2001, G 224/01). Es wäre eine unsachliche Verschiedenbehandlung, würde der Verfassungsgerichtshof - sollte er § 12a FLAG aufheben nicht auch in dem bereits anhängigen Verfahren aussprechen, dass die Bestimmung nicht bloß im jeweiligen Anlassfall, sondern auch in allen übrigen Fällen nicht mehr anzuwenden sei. Ist aber davon auszugehen, dass der Verfassungsgerichtshof im Fall einer Aufhebung des § 12a FLAG die Anlassfallwirkung auf die rechtlich gleichgelagerten Verfahren erstrecken wird, sind die beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren präjudiziell für das vorliegende Verfahren, weil nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes eine Berücksichtigung der Familienbeihilfe an § 12a FLAG scheitern muss (6 Ob 262/01z) und eine Unterhaltsbemessung im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 22. 6. 2001, B 285/00, nur nach Aufhebung dieser Norm möglich erscheint. Sollte § 12a FLAG aufgehoben werden, so wäre der für den Minderjährigen gewährte Unterhaltsabsetzbetrag nicht an Durchschnitts , sondern an den den Vater treffenden Höchststeuersatz zu messen, weil nur dann die vom Verfassungsgerichtshof für notwendig erachtete Steuerentlastung für den halben Unterhalt auch tatsächlich bewirkt wird.
Gemäß § 190 Abs 1 ZPO kann ein Rechtsstreit unterbrochen werden, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist, oder das in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist. Eine derartige Unterbrechungsmöglichkeit ist weder bei einem vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen präjudiziellen Verfahren noch für das Außerstreitverfahren vorgesehen. Diese planwidrige Gesetzeslücke ist durch analoge Anwendung des § 190 ZPO zu schließen, weil der Zweck der Bestimmung widersprechende Entscheidungen im Sinne der Einheit der Rechtsordnung zu verhindern auch im vorliegenden Fall zutrifft.
Das Verfahren war daher bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Anfechtung des § 12a FLAG zu unterbrechen.
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