Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Karin R*****, bisher vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Amstetten, Jugendabteilung, als Unterhaltssachwalter, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mag. Dr. Klaus G*****, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 3. Oktober 2001, GZ 37 R 303/01m 56, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Amstetten vom 29. Juni 2001, GZ 1 P 1615/95h 48, idF des Berichtigungsbeschlusses vom 17. August 2001, GZ 1 P 1615/95h 53, teilweise aufgehoben und teilweise bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den Antrag des Obersten Gerichtshofes vom 20. Dezember 2001, 6 Ob 262/01z, § 12a FamLAG 1967 idF BGBl 1977/646, als verfassungswidrig aufzuheben, unterbrochen.
Begründung:
Karin R***** ist die außereheliche Tochter des Mag. Klaus G***** und lebt bei ihrer Mutter. Der Vater war seit 1. 6. 1993 zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge von S 2.500 verpflichtet.
Am 27. 12. 1999 beantragte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten als Unterhaltssachwalter die Erhöhung der väterlichen Unterhaltsbeiträge ab 1. 1. 1997 auf S 3.400, ab 1. 5. 1997 auf S 4.880 und ab 1. 3. 1998 auf S 5.300.
Mit Beschluss vom 29. 6. 2001 (ON 48 idF des Berichtigungsbeschlusses ON 53) erhöhte das Erstgericht die monatlichen Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. 1. 1997 bis 30. 4. 1997 auf S 2.800, vom 1. 5. 1997 bis 31. 12. 1997 auf S 3.400, für Jänner und Februar 1999 auf S 4.360, vom 1. 3. 1998 bis 31. 5. 1999 auf S 4.800 und ab 1. 6. 1999 bis auf weiteres auf S 5.300. Das Mehrbegehren wies es unbekämpft ab.
Das nur vom Vater angerufene Rekursgericht hob diesen Beschluss insoweit auf, als die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Vaters für die Zeit vom 1. 1. 1999 bis 31. 5. 1999 von bisher S 2.500 auf S 4.800 erhöht wurden und bestätigte im Übrigen diese Entscheidung und sprach auf Grund eines Antrags nach § 14a AußStrG aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Rekurswerber habe in seinem Rechtsmittel ausdrücklich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001, B 1285/00, verwiesen, was vom Rekursgericht übersehen worden sei. Der Frage, ob und inwieweit die Transferleistung der Familienbeihilfe der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis folgend auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden könne, komme erhebliche Bedeutung zu.
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2001, 6 Ob 262/01z, gemäß § 89 Abs 2 B VG (Art 140 B VG) beantragt, § 12a FLAG 1967 idF BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Diesem Antrag sind weitere Anträge gefolgt, weshalb schon derzeit zahlreiche Verfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind. Es ist anzunehmen, dass sich die Frage der Verfassungsgemäßheit des § 12a FLAG noch in vielen Verfahren stellen wird, weil sich die in dieser Bestimmung verfügte Nichtberücksichtigung der Familienbeihilfe bei der Bemessung des Geldunterhalts in der weitaus überwiegenden Zahl der Unterhaltsbemessungsverfahren auswirkt.
Der Verfassungsgerichtshof hat in ähnlich gelagerten Fällen gemäß § 140 Abs 7 zweiter Satz B VG ausgesprochen, dass die angefochtene und von ihm aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht mehr anzuwenden sei (s VfGH 1. 10. 2001, G 224/01). Es wäre eine unsachliche Verschiedenbehandlung, würde der Verfassungsgerichtshof sollte er § 12a FLAG aufheben nicht auch in dem bereits anhängigen Verfahren aussprechen, dass die Bestimmung nicht bloß im jeweiligen Anlassfall, sondern auch in allen übrigen Fällen nicht mehr anzuwenden sei. Ist aber davon auszugehen, dass der Verfassungsgerichtshof im Fall einer Aufhebung des § 12a FLAG die Anlassfallwirkung auf die rechtlich gleichgelagerten Verfahren erstrecken wird, sind die beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren präjudiziell für das vorliegende Verfahren, weil nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes eine Berücksichtigung der Familienbeihilfe an § 12a FLAG scheitern muss (6 Ob 262/01z) und eine Unterhaltsbemessung im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 22. 6. 2001, B 1285/00, nur nach Aufhebung dieser Norm möglich erscheint. Sollte § 12a FLAG aufgehoben werden, so wäre der für den Minderjährigen gewährte Unterhaltsabsetzbetrag nicht an Durchschnitts , sondern an den den Vater treffenden Höchststeuersatz zu messen, weil nur dann die vom Verfassungsgerichtshof für notwendig erachtete Steuerentlastung für den halben Unterhalt auch tatsächlich bewirkt wird.
Gemäß § 190 Abs 1 ZPO kann ein Rechtsstreit unterbrochen werden, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist, oder das in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist. Eine derartige Unterbrechungsmöglichkeit ist weder bei einem vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen präjudiziellen Verfahren noch für das Außerstreitverfahren vorgesehen. Diese planwidrige Gesetzeslücke ist durch analoge Anwendung des § 190 ZPO zu schließen, weil der Zweck der Bestimmung widersprechende Entscheidungen im Sinne der Einheit der Rechtsordnung zu verhindern
Das Verfahren war daher bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Anfechtung des § 12a FLAG zu unterbrechen.
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