Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Martina Elisabeth K*****, geboren am 22. Oktober 1983, und der mj. Johanna Barbara K*****, geboren am 10. Mai 1989, letztere vertreten durch ihre Mutter Mag. Christine K*****, diese vertreten durch Dr. Gerhard Strobich, Rechtsanwalt in 8793 Trofaiach, infolge Revisionsrekurses des Vaters Mag. Siegfried K*****, vertreten durch Dr. Elfriede Kropiunig und Dr. Michael Kropiunig, Rechtsanwälte in Leoben, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 18. Oktober 2001, GZ 2 R 184/01k-39, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Leoben vom 22. August 2001, GZ 1 P 2110/95p-36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den Antrag des Obersten Gerichtshofes vom 20. Dezember 2001, 6 Ob 262/01z, § 12a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idF BGBl 1997/6646, als verfassungswidrig aufzuheben, unterbrochen.
Begründung:
Die beiden aus dem Kopf der Entscheidung ersichtlichen Mädchen, von denen nur mehr die jüngere minderjährig ist, sind eheliche Töchter eines Lehrerehepaares, deren Ehe seit 25. 2. 1993 rechtskräftig geschieden ist. Mit Beschluss vom 28. 11. 1997 wurde der Vater rechtskräftig zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages für die Zeit vom 1. 5. 1995 bis 31. 7. 1996 von monatlich S 6.200 für Johanna Barbara und monatlich S 7.300 für Martina Elisabeth verpflichtet; für die Zeit ab 1. 1. 1997 bis auf weiteres zur Zahlung von S 7.000 für das ältere und S 5.900 für das jüngere Mädchen. Über Unterhaltserhöhungsantrag der Mutter (für ihre damals noch beiden minderjährigen Töchter) verpflichtete das Erstgericht den Vater, ab 1. 1. 1999 für Johanna monatlich S 8.800 und für Martina monatlich S 7.900 zu bezahlen. Es ging dabei von einem monatlich durchschnittlichen Nettoeinkommen von S 44.685 (1999) bzw S 46.621 (2000) aus, wobei der Vater zusätzlich noch aus Nebentätigkeiten (Volkshochschule) umgelegt monatlich ca S 1.000 ins Verdienen bringt, wodurch sich die Unterhaltsbemessungsgrundlagen entsprechend erhöhten. Darüber hinaus ist der Vater vermögenslos, bewohnt eine Mietwohnung von ca 80 m2 und fährt einen Pkw Citroen Baujahr 1993. Die Mutter, in deren Haushalt die Kinder leben, verdient als Lehrerin selbst monatlich S 25.674 zuzüglich Sonderzahlungen. Sie bewohnt eine (im Rahmen der Ehescheidung ihr zugefallene) Eigentumswohnung von ca 106 m2 und besitzt ebenfalls einen Pkw Marke Skoda Baujahr 1997. Ausgehend von den maßgeblichen Regelbedarfssätzen sowie der Prozentsatzmethode sei der zugesprochene Unterhaltsbetrag angemessen. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. 6. 2001, B 1285/00, führe zu keinem für den Vater günstigeren Ergebnis. Da es hiezu jedoch noch keine sich mit diesem Erkenntnis befassende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gebe, sei der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen. Gegen diesen Beschluss richtet sich der (nach bewilligter Wiedereinsetzung gegen dessen Verspätung nach Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 327/01s als rechtzeitig zu behandelnde) Revisionsrekurs des Vaters. Er ficht die Entscheidung des Rekursgerichtes insoweit an, als der Unterhalt mit mehr als monatlich S 7.000 (für Martina) und S 5.900 (für Johanna) bemessen wurde. Er macht - unter Relevierung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung - insbesondere geltend, dass sich die vom Rekursgericht bestätigten Unterhaltsbeträge nicht am zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes orientiert hätten; unter Bedachtnahme auf dieses Erkenntnis würden sich seine Unterhaltsleistungen für Martina mit monatlich S 7.890 und für Johanna monatlich S 6.845, nach dem Inhalt einer "Presseaussendung" des Verfassungsgerichtshofes zur Familienbesteuerung vom 6. 7. 2001 jedoch bloß auf S 7.480 für Martina und S 6.715 für Johanna belaufen.
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 20. 12. 2001, 6 Ob 262/01z, gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) beantragt, § 12a FLAG 1967 idF BGBl 1997/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Diesem Antrag sind weitere Anträge desselben und auch anderer Senate des Obersten Gerichtshofes gefolgt, sodass derzeit bereits zahlreiche idente Verfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind (weitgehend zusammengefasst in RIS-Justiz RS0115895). Es ist anzunehmen, dass sich die Frage der Verfassungsgemäßheit des § 12a FLAG noch in vielen Verfahren stellen wird, weil sich die in dieser Bestimmung verfügte Nichtberücksichtigung der Familienbeihilfe bei der Bemessung des Geldunterhalts in der weit aus überwiegenden Zahl der Unterhaltsbemessungsverfahren auswirkt.
Der Verfassungsgerichtshof hat in ähnlich gelagerten Fällen gemäß § 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG ausgesprochen, dass die angefochtene und von ihm aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht mehr anzuwenden sei (siehe VfGH 1. 10. 2001, G 224/01). Es wäre eine unsachliche Verschiedenbehandlung, würde der Verfassungsgerichtshof - sollte er § 12a FLAG aufheben - nicht auch in den bereits anhängigen Verfahren aussprechen, dass die Bestimmung nicht bloß im jeweiligen Anlassfall, sondern auch in allen übrigen Fällen nicht mehr anzuwenden sei. Ist aber davon auszugehen, dass der Verfassungsgerichtshof im Falle einer Aufhebung des § 12a FLAG die Anlassfallwirkung auf die rechtlich gleich gelagerten Verfahren erstrecken wird, wie dies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. 3. 2001, G 7/02-6, bereits in Aussicht gestellt hat, so sind die bei diesem anhängigen Verfahren präjudiziell auch für das vorliegende Verfahren, weil nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes eine Berücksichtigung der Familienbeihilfe an § 12a FLAG scheitern muss (6 Ob 262/01z) und eine Unterhaltsbemessung im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 22. 6. 2001, B 1285/00, nur nach Aufhebung dieser Norm möglich erscheint.
Gemäß § 190 Abs 1 ZPO kann ein Rechtsstreit unterbrochen werden, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits ist, oder welches in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist. Eine derartige Unterbrechungsmöglichkeit ist zwar weder bei einem vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen präjudiziellen Verfahren noch für das Außerstreitverfahren vorgesehen. Diese planwidrige Gesetzeslücke ist jedoch durch analoge Anwendung des § 190 ZPO zu schließen, weil der Zweck der Bestimmung - widersprechende Entscheidungen im Sinne der Einheit der Rechtsordnung zu verhindern - auch im vorliegenden Fall zutrifft (4 Ob 46/02x; 4 Ob 52/02d; 2 Ob 63/02g). Das Verfahren war daher bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Anfechtung des § 12a FLAG zu unterbrechen.
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