JudikaturOGH

10ObS104/02w – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. April 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ernst Boran (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ursula S*****, Friseurin, *****, vertreten durch Dr. Harry Neubauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Dezember 2001, GZ 10 Rs 408/01w-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 12. Juni 2001, GZ 2 Cgs 164/00x-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat den Beruf einer Friseurin erlernt. Während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (1. 8. 2000) hat sie keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, aber 71 Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung erworben. Die Tätigkeit einer Friseurin stellt keine Anforderungen, die über das der Klägerin verbliebene Leistungskalkül hinausgehen. Im Übrigen gibt es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl Arbeitsplätze, die mit dem Leistungskalkül der Klägerin vereinbar sind (Hilfsarbeiten in der Werbemittelbranche und in Adressverlagen, Portierin ua).

Rechtliche Beurteilung

Die nun erstmals in der Revision ausgeführte Rechtsrüge kann nicht mit Erfolg erhoben werden, weil nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine von der unterlegenen Partei im Berufungsverfahren versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden kann (SSV-NF 1/28 uva; RIS-Justiz RS0043573, RS0043480). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin gehört die Feststellung, welche Tätigkeiten aufgrund des medizinischen Leistungskalküls noch verrichtet werden können, dem vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbaren Tatsachenbereich an (10 ObS 36/01v, 10 ObS 424/01b). Nur die in der Revision nicht weiter ausgeführte Frage der Zumutbarkeit einer an sich - vom Leistungskalkül her gesehen - möglichen Verweisung würde die rechtliche Beurteilung tangieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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