Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alin V***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG, AZ 4 dVr 1689/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. Februar 2002, AZ 17 Bs 34/02 (= ON 57 des Vr-Aktes), nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Alin V***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Alin V***** befindet sich im oben bezeichneten Strafverfahren seit 23. Februar 2001 (mit einer Unterbrechung von zwanzig Tagen wegen des Vollzuges einer Verwaltungsstrafe, ON 38) aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b SPO in Untersuchungshaft. In der rechtswirksamen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 19. März 2001 wird ihm das Verbrechen nach § 28 Abs 2 (vierter Fall), Abs 3 (erster Fall) und Abs 4 Z 3 SMG angelastet. Danach habe er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift gewerbsmäßig in einer übergroßen Menge in Verkehr gesetzt, indem er von November 1999 bis Anfang November 2000 mit dem gesondert verfolgten Hose Ilia A***** insgesamt zumindest 100.000 Stück Ecstasy-Tabletten sowie zumindest 100 Gramm Kokain an Unbekannte verkauft habe (ON 27).
Die am 9. Mai 2001 stattgefundene Hauptverhandlung, in welcher sich Alin V***** leugnend verantwortete, während die Zeugin Milena S***** weiterhin - wie vor der Sicherheitsbehörde und der Untersuchungsrichterin - ihre ihn belastenden Angaben aufrecht hielt, wurde im Einverständnis mit dem Angeklagten zur Rufdatenrückerfassung des von ihm verwendeten Handys auf unbestimmte Zeit vertagt (ON 39). Nach der am 16. Jänner 2002 durchgeführten Haftverhandlung fasste der Vorsitzende des Schöffensenates den Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den genannten Haftgründen (ON 49). Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der daraufhin erhobenen Beschwerde des Angeklagten nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde des Alin V***** ist nicht im Recht.
Entgegen der Vorschrift des § 3 Abs 1 letzter Satz GRBG fehlt in der Beschwerde die Angabe jenes Tages, der für den Beginn der 14-tägigen Frist des § 4 Abs 1 GRBG maßgeblich ist. Nur wegen des Umstandes, dass aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis die Rechtzeitigkeit der am 7. März 2002 eingebrachten Grundrechtsbeschwerde augenscheinlich ist (vgl S 3i), konnte ihre sofortige Zurückweisung unterbleiben (siehe 11 Os 3/01 ua).
Der pauschale Einwand, “die Aufrechterhaltung der Haft stehe zum Zweck der Maßnahmen außer Verhältnis”, ist einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich.
Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen des dringenden Tatverdachtes bestreitet, geht er nicht von der Begründung des angefochtenen Beschlusses aus, sondern stellt lediglich die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin und die Erhärtung der Verdachtslage durch die bisherigen Ergebnisse der Rufdatenrückerfassung in Abrede. Damit vermag er aber keinen Begründungsmangel der bekämpften Entscheidung aufzuzeigen. Wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, liegt auch in Anbetracht der angelasteten schwerwiegenden Straftaten und der umfangreichen internationalen Erhebungen noch keine unverhältnismäßig lange Dauer der (zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses unter einem Jahr währenden) Untersuchungshaft oder eine “ungehörige Verfahrensverzögerung” vor. Die unsubstantiierte Behauptung, es sei nicht zu erwarten, dass die weiteren Telefongesprächsanalysen in verschiedenen Staaten die derzeitige Verdachtslage erhärten werden, entzieht sich einer sachlichen Erwiderung.
Alin V***** wurde somit in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.
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