JudikaturOGH

15Os26/02 – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. April 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Yusuf S***** wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Jugendgerichtshof Wien vom 18. Dezember 2001, GZ 2 Hv 1017/02x-85, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem (einhelligen) Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Yusuf S***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien mit Gewalt gegen eine Person, teilweise auch durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt, und zwar I am 16. Juni 2001 mit Gewalt der Alexandra A***** 10.300 S weggenommen, indem er mit einer Eisenstange auf sie einschlug, II am 22. Juni 2001 mit Gewalt der Gabriela B***** 34.000 S weggenommen, indem er mit einem Stück Holz auf sie einschlug, III am 28. Juni 2001 mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) der Brigitta S***** 14.000 S abgenötigt, indem er mit einem Stück Holz auf sie einschlug und sie mit dem Umbringen bedrohte.

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 6 und 12 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.

Rechtliche Beurteilung

Eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Z 6) erblickt der Beschwerdeführer in der unterbliebenen Stellung einer Eventualfrage nach "§ 287 StGB", weil "aus dem Wahrspruch der Geschworenen, insbesondere aus den Strafbemessungsgründen, sich ergibt, dass die vom Einschreiter begangenen Straftaten unter Beeinträchtigung zufolge Suchtmittelmissbrauchs begangen wurden". Abgesehen davon, dass sich - der Beschwerde zuwider - aus dem Wahrspruch der Geschworenen nicht ergibt, dass der Angeklagte bei den Raubüberfällen zufolge Suchtmittelmissbrauchs beeinträchtigt gewesen wäre, leitet er die postulierte Stellung einer Eventualfrage allein aus einem bei der Strafbemessung als mildernd angenommenen Umstand ab, weist aber auf kein konkretes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung hin, welches den Schwurgerichtshof zur Stellung der relevierten Schuldfrage im Sinne des § 314 Abs 1 StPO verpflichtet hätte. Solcherart verfehlt er jedoch die gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.

Die Subsumtionsrüge (Z 12) behauptet auf Basis des oben wiedergegebenen Milderungsgrundes eine unrichtige rechtliche Beurteilung der im Wahrspruch festgestellten Tatsachen. Diesen zufolge hätte Yusuf S***** nicht wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs 1, 143 StGB verurteilt werden dürfen, sondern nach § 287 StGB.

Indes kann ein materieller Nichtigkeitsgrund nur durch einen Vergleich des im Wahrspruch festgestellten Tatsachensubstrats mit dem darauf angewendeten Gesetz prozessordnungsgemäß dargetan werden (vgl Mayerhofer StPO4 § 345 E 2, 4; § 345 Z 12 E 8). Dieses zwingende Gebot wird vom Rechtsmittelwerber nicht beachtet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß §§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2, 344 StPO als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt gemäß §§ 285i, 344 StPO die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung des Angeklagten.

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