JudikaturOGH

13Os18/02 – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. März 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang K***** ua wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten K***** und über die Berufungen des Angeklagten Erich P***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil und den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 19. September 2001, GZ 10 Hv 1020/00i-166, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten Wolfgang K***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, noch weitere Angeklagte betreffenden, auch Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Wolfgang K***** zu A) 1 I) und II) des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten "schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch" nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, "130", 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat er von 1999 bis 2001 in verschiedenen Orten Österreichs teils allein, teils mit deswegen bereits verurteilten Mittätern anderen fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und in der Absicht, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, zugeeignet.

Dagegen richtet sich die auf Z 9 lit a und (nominell) Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Wolfgang K*****, die jedoch fehl geht.

Rechtliche Beurteilung

Die Rüge nach Z 9 lit a bezeichnet ausdrücklich die im Rahmen der Beweiswürdigung des Ersturteils erfolgten Erörterungen (S 91), der Angeklagte hatte (so wörtlich:) "hinsichtlich der subjektiven Tatseite ein dahingehendes Bewusstsein oder einen dahingehenden Willen, einem anderen durch Einbruch eine fremde bewegliche Sache wegzunehmen, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung zu bereichern; Beweisergebnisse, die zu anderslautenden Feststellungen geführt hätten, habe das Verfahren nicht ergeben", als (vermeintliche) Feststellungen, die zudem in Bezug auf den zur Verwirklichung des Tatbestandes des Diebstahls erforderlichen Bereicherungsvorsatz nicht genügen würden und daher den Schuldspruch nicht tragen könnten. Abgesehen davon, dass nicht dargelegt wird, welche weiteren Feststellungen vermisst werden, übersieht die Beschwerde die vorangehenden umfassenden Konstatierungen (US 77) zur subjektiven Tatseite (auch hinsichtlich der Qualifikationen) und orientiert sich somit nicht am gesamten Urteilssachverhalt. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, dass die in den Gründen "zur Vermeidung von Wiederholungen" erfolgten Verweise auf die im Urteilstenor genannten Tatzeiten, Tatorte, Tatausführungshandlungen, die Art, den Umfang und den Wert des Diebsgutes und die geschädigten Personen nicht ausreichen würden, den Schuldspruch hinsichtlich der subjektiven und objektiven Tatseite zu stützen.

Denn abgesehen davon, dass Spruch und Gründe eine Einheit bilden und durch die Hinweise (US 71, 72; 74 sowie 78, 79 im Rahmen der Beweiswürdigung), die genannten Punkte des Urteilstenors zu integrierenden Bestandteilen der Urteilsgründe wurden, ist das Vorbringen auch im Hinblick auf die weiteren umfänglichen Ausführungen in den Gründen (US 54 bis 77) nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ist auf die zuvor genannten Feststellungen zur subjektiven Tatseite US 77 hinzuweisen.

Nominell nach Z 9 lit b, inhaltlich nach Z 11 rügt die Beschwerde, dass die Voraussetzungen des § 39 StGB nicht vorliegen würden. Sie geht schon deshalb ins Leere, weil diese Bestimmung gar nicht zur Anwendung kam, sondern die Strafe im Rahmen des § 130 StGB zweiter Strafsatz (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) bemessen wurde.

Die einer prozessordnungsgemäßen Ausführung entbehrende Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufungen der Angeklagten Erich P***** und Wolfgang K*****, dessen Beschwerde sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden hat (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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