3Ob59/02a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erika Z*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in Stockerau, wider die beklagte Partei Helmuth R*****, vertreten durch Dr. Peter Primus, Rechtsanwalt in Graz, wegen 127.366,51 S (= 9.256,09 EUR) sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2001, GZ 2 R 224/01f 91, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht sprach in einem Abrechnungsstreit zwischen vormaliger Lebensgefährten mit Endurteil aus, dass die Klageforderung mit 221.672,30 S und die eingewendete Gegenforderung mit 103.986,67 S zu Recht bestehe. Demnach sei der Beklagte schuldig, der Klägerin 117.685,63 S sA binnen 14 Tagen zu bezahlen. Dagegen werde das Klagemehrbegehren von 320.344,99 S sA abgewiesen.
Dieses Urteil bekämpfte nur die Klägerin. Sie strebte den Zuspruch von insgesamt 290.383,33 S sA an, woraus sich ein berufungsgerichtlicher Entscheidungsgegenstand von 172.697,70 S sA ergab.
Das Berufungsgericht sprach mit Urteil vom 20. 12. 2001 - unter Einschluss der unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teile des Ersturteils - aus, dass die Klageforderung mit 349.038,81 S und die eingewendete Gegenforderung mit 130.096,88 S zu Recht bestehe. Demnach sei der Beklagte schuldig, der Klägerin 218.941,93 S sA binnen 14 Tagen zu bezahlen. Dagegen werde das Klagemehrbegehren von 219.088,69 S sA abgewiesen.
Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte eine "außerordentliche Revision", die das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hat erwogen:
Da das Berufungsurteil vor dem 31. 12. 2001 erging, gelten für die nachfolgenden Erwägungen nicht Euro , sondern noch Schillingbeträge (s Stohanzl , ZPO 15 S. 1400). Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Berufungsgericht entschied, zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärte. Unter solchen - im Anlassfall erfüllten - Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungserkenntnisses den gemäß § 508 Abs 2 erster Satz ZPO beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Ein derartiger Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Der Beklagte brachte seine "außerordentliche Revision" rechtzeitig beim Erstgericht ein. Darin wird u. a. ausgeführt, warum die Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts als zulässig angesehen wird. Dem Rechtsmittel fehlt freilich ein Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO). Nach der soeben erläuterten, seit geraumer Zeit geltenden, jedoch sowohl vom Erstgericht als auch vom Beklagten nicht beachteten Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO Revisionen gegen Entscheidungen, die nach dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht mit ordentlicher Revision bekämpfbar sind, gemäß § 507b Abs 2 ZPO sofort dem Berufungsgericht vorzulegen. Sollte das Erstgericht allerdings der Ansicht sein, einem solchen Vorgehen stehe der Mangel des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil sie sich - gleich den Revisionsausführungen zur Sache - an den Obersten Gerichtshof wendet, so kann es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag erteilen. Sollte der Rechtsmittelwerber eine solche Verbesserung sodann verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig (1 Ob 80/01y; 1 Ob 102/00g; 1 Ob 272/98a uva). Somit ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.