Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Kalivoda, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache Alexander S*****, geboren am 18. Dezember 1979, *****, vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Toshiko S*****, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. Oktober 2001, GZ 44 R 388/01m (44 R 389/01h)-172, womit infolge Rekurses der Mutter der Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 4. Juli 2001, GZ 1 P 1333/95v-168, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
In dem außerordentlichen Revisionsrekurs werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 14 AußStrG aufgezeigt. Das Rekursgericht hat - im Gegensatz zur Ansicht der Revisionsrekurswerberin - keine Beweislastumkehr vorgenommen, sondern dargelegt, warum das Erstgericht im Hinblick auf die mangelnde Mitwirkung der Mutter berechtigt war, die Unterhaltsbemessungsgrundlage unter Heranziehung der vorhandenen Anhaltspunkte und Beiziehung eines Sachverständigen zu schätzen.
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