JudikaturOGH

13Os11/02 – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. März 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer in der Strafsache gegen Mohamed Faouzi S***** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 86 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Oktober 2001, GZ 3a Vr 3772/01-78, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mohamed Faouzi S***** wurde des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 86 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 27. April 2001 in Wien Dietmar K***** durch Faustschläge, welche dessen Tod zur Folge hatten, am Körper verletzt.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Durch die Behauptung eines "erheblichen Widerspruchs" zwischen den Feststellungen der Entscheidungsgründe und der Aussage einer Zeugin (vgl aber Bd I, Seiten 75, 335 sowie Bd II, Seiten 89, 93, 107) wird kein Begründungsmangel geltend gemacht. Z 5 letzter Fall verbietet zwar ein unrichtiges Referat des protokollierten Inhalts einer Aussage oder einer bei den Akten befindlichen Urkunde, nicht aber über die Schilderung von Beobachtungen hinausgehende Schlussfolgerungen der Tatrichter.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde zur Folge (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.

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