11Os121/01 – OGH Entscheidung
Kopf
Beschluss
In der Strafsache gegen Zeljko I***** und andere Angeklagte, AZ 5 bVr 3855/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wird die Ausfertigung des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 14. Dezember 2001, AZ 11 Os 121/01 dahin berichtigt, dass Absatz 2 von Seite 5 zu lauten hat:
Spruch
“Die Strafe für die vom Schuldspruch erfassten Delikte ist somit gemäß § 130 zweiter Strafsatz StGB iVm § 36 StGB innerhalb eines Rahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bemessen (und nicht, wovon das Erstgericht ausgegangen ist, von einem Jahr bis zu zehn Jahren).”
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Urteilsberichtigung gründet sich auf eine sinnstörende Auslassung bei der Übertragung der Urschrift des Urteils (§ 270 Abs 3 StPO).