1Ob17/02k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Igor S*****, infolge außerodentlichen Revisionsrekurses des Vaters Gueorgi S*****, vertreten durch Dr. Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. November 2001, GZ 42 R 482/01w-18, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 23. August 2001, GZ 6 P 105/01t-14 bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz wurde dem Vertreter des Revisionsrekurswerbers am 19. 12. 2001 zugestellt, sodass die gemäß § 11 Abs 1 AußStrG vierzehn Tage dauernde Rekursfrist, die auch für Revisionsrekurse gilt, am 2. 1. 2002 endete. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde aber erst am 7. 1. 2002 zur Post gegeben und ist daher verspätet (EvBl 1991/91; 9 Ob 136/97h; 9 Ob 311/97v; 9 Ob 29/98z ua). Die Vorschriften der ZPO über die Gerichtsferien finden in Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens keine Anwendung (Art XXXVI EGZPO; § 7 Abs 2 AußStrG) und verlängern somit die Rechtsmittelfristen nicht (Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 47; EvBl 1991/91; NZ 1969, 154; zuletzt 9 Ob 29/98z). Eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel iS § 11 Abs 2 AußStrG kommt nicht in Betracht, weil die Mutter durch die Zuweisung der Obsorge an sie bereits Rechte erworben hat.