Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Franz K*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Kommerzialrat Hans A*****, wegen S 6.435,94 sA (= EUR 467,72), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. November 2001, GZ 10 Ra 263/01x-36, womit die als "vorbereiteter Schriftsatz" und "Rekurs" (ON 24 bzw 28) bezeichnete Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4. April 2001, GZ 28 Cga 80/00-23, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
Der Beschluss des Berufungsgerichtes, mit welchem die Berufung der beklagten Partei zurückgewiesen wurde, wurde dieser laut Aktenlage am 14. 12. 2001 zugestellt, doch findet sich auf dem Rückschein kein Vermerk, an welche natürliche Person die Zustellung erfolgte. Selbst wenn man wie im Rekursvorbringen davon ausgehen wollte, dass der angefochtene Beschluss der beklagten Partei erst mit 19. 12. 2001 zugegangen (- und damit gemäß § 7 ZustG eine Zustellung als bewirkt anzusehen -) wäre, ist die Einbringung des Rekurses nicht fristgerecht erfolgt.
Der Rekurs gegen einen Beschluss, mit welchem eine Berufung aus formellen Gründen gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zurückgewiesen wurde, ist nicht zweiseitig; die Rekursfrist beträgt daher 14 Tage (RIS-Justiz RS0043760). Der unrichtig (§ 520 Abs 1 ZPO) an das Berufungsgericht adressierte Rekurs langte dort am 14. 1. 2002 ein und wurde von diesem unverzüglich zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung an das Erstgericht weitergeleitet, wo er am 15. 1. 2002 einlangte. Da die Bestimmungen über die Gerichtsferien im arbeitsrechtlichen Verfahren nicht gelten (§ 39 Abs 4 ASGG), war die Rekursfrist im Zeitpunkt des Einlangens beim Erstgericht jedenfalls schon abgelaufen. Selbst eine rechtzeitige Postaufgabe (- das angeschlossene Kuvert trägt keinen Poststempel -) könnte an der Verspätung nichts ändern, weil gemäß § 89 Abs 1 GOG die Tage des Postenlaufes nur dann nicht in die Frist eingerechnet werden, wenn das Schriftstück an das zuständige Gericht adressiert ist. Widrigenfalls kann eine befristete Prozesshandlung nur dann als rechtzeitig angesehen werden, wenn sie noch innerhalb der offen stehenden Frist beim zuständigen Gericht einlangt (Gitschthaler in Rechberger ZPO2 Rz 16 zu § 124 bis 126 ZPO).
Da die Verspätung des Rekurses jedenfalls feststeht, hatte ein Auftrag zur Verbesserung des mangelhaften Schriftsatzes (Fehlen anwaltlicher Fertigung) zu unterbleiben (Gitschthaler in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu § 85 ZPO).
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