10ObS26/02z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann M*****, Pensionist, ***** im Revisionsverfahren nicht vertreten, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84 - 86, vertreten durch Dr. Paul Bachmann, Dr. Eva-Maria Bachmann und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Pflegegeld, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. September 2001, GZ 8 Rs 311/01s-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Mai 2001, GZ 16 Cgs 46/01w-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das Verfahren wurde durch den Tod des Klägers am 23. Dezember 2001 unterbrochen.
2. Zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens sind die im § 19 BPGG genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung und unter den dort geregelten Voraussetzungen berechtigt.
3. Die Akten werden den Vorinstanzen zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der von der Beklagten vorgelegten Ablichtung der Eintragung Nr 61/2001 im Sterbebuch des Standesamtes der Stadtgemeinde Pinkafeld ist der Kläger am 23. 12. 2001 in Pinkafeld verstorben. In einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG wird das Verfahren durch den Tod des Klägers in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 76 Abs 1 ASGG auch dann unterbrochen, wenn der Verstorbene durch einen Rechtsanwalt oder eine andere mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war (SSV-NF 8/78 mwN). § 76 Abs 2 ASGG regelt, wer zur Aufnahme eines durch den Tod des Klägers unterbrochenen Verfahrens berechtigt ist. Handelt es sich - wie hier - um Ansprüche nach dem BPGG, so sind § 76 Abs 1 und 2 ASGG nach dessen Abs 4 mit der Maßgabe des § 19 Abs 3 BPGG sinngemäß anzuwenden (vgl Gruber/Pallinger, BPGG, Rz 9 zu § 19, Pfeil, BPGG 191; Fink, SozSi 1993, 361). Hinsichtlich der Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens wird auf die nach § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 164 ff ZPO hingewiesen. Zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrundes (23. 12. 2001) war die Rechtssache beim Erstgericht anhängig; die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht wurde erst am 9. 1. 2002 verfügt. Der zur Erwirkung der Aufnahme des Verfahrens erforderliche Antrag ist daher nach § 165 Abs 1 ZPO beim Erstgericht zu stellen (10 ObS 2386/96x ua).