JudikaturOGH

10Ob179/01y – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Februar 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hopf, Dr. Fellinger, Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marktgemeinde Z*****, vertreten durch Dr. Georg Santer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Hermann Graus, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 72.672,83 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. April 2001, GZ 2 R 87/01p-9, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Revisionswerberin erblickt die Zulässigkeit ihres außerordentlichen Rechtsmittels darin, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer Beweiswiederholung nach § 488 ZPO von den Feststellungen des Erstgerichtes abgewichen sei. Das Berufungsgericht habe nämlich seiner rechtlichen Begründung zugrundegelegt, dass die zwischen den Parteien gemäß § 33 TROG abgeschlossene privatrechtliche Vereinbarung vom 16. 4. 1996 Bedingung für den positiven Bescheid bzw die Erteilung der Baubewilligung für den zweiten Bauabschnitt gewesen sei. Aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ergebe sich demgegenüber, dass die Vereinbarung im Zuge der Änderung der Geschoßflächendichte getroffen worden sei. So habe das Erstgericht festgestellt, dass die beklagte Partei im Zuge des zweiten Wohnbauprojektes an die klagende Partei herangetreten sei und angeboten habe, mindestens 80 % der Wohnungen an Gemeindebürger zu vergeben. Durch dieses Anbot habe eine Erhöhung der Geschoßflächendichte erreicht werden sollen, sodass es der beklagten Partei möglich gewesen sei, statt drei Wohnungen fünf Wohnungen zu errichten. Die klagende Partei habe mit Gemeinderatsbeschluss dieses Anbot der klagenden Partei angenommen. Da somit die klagsgegenständliche Vereinbarung zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Änderung des allgemeinen Bebauungsplanes erfolgt sei, sei die klagende Partei sehr wohl berechtigt gewesen, gemäß § 33 TROG die vorliegende privatrechtliche Vereinbarung mit der beklagten Partei zu schließen.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes abgewichen ist. Nach diesen Feststellungen wurde von der klagenden Partei am 29. 2. 1996 die baubehördliche Genehmigung für den zweite Bauabschnitt erteilt. Dieser Bescheid wurde der beklagten Partei jedoch nicht zugestellt, weil zwischenzeitig der Gemeinderat beschlossen hatte, dass die beklagte Partei eine privatrechtliche Vereinbarung unterfertigen müsse. Mit Schreiben vom 18. 3. 1996 wurde der beklagten Partei mitgeteilt, dass eine Baugenehmigung nur nach vorheriger Unterzeichnung dieser Vereinbarung erteilt werden könne. Nach mehrmaligem erfolglosen Urgieren der Zustellung der Baubewilligung übersandte die beklagte Partei der klagenden Partei am 10. 4. 1996 die unterfertigte Vereinbarung, wobei sie in einem Begleitschreiben ausdrücklich darauf hinwies, dass die Vereinbarung nur unter dem Druck, ansonsten keinen Baubescheid zu bekommen, unterfertigt worden sei. Nach Einlangen der unterfertigten Vereinbarung bei der klagenden Partei wurde der beklagten Partei am 16. 4. 1996 der Bescheid über die baubehördliche Genehmigung vom 29. 2. 1996 zugestellt. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die Unterfertigung der Vereinbarung durch die beklagte Partei somit Bedingung für die Erteilung der Baubewilligung gewesen sei, ist durch die wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes hinreichend gedeckt. Die Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass eine solche zwingende Verknüpfung von privatwirtschaftlichen Maßnahmen der Gemeinde zur Verwirklichung der im Rahmen der Raumordnung angestrebten Entwicklungsziele (hier: Vereinbarung vom 16. 4. 1996) mit hoheitlichen Maßnahmen der Gemeinde, nämlich der Erteilung der Baubewilligung, nicht zulässig ist, wird auch von der Revisionswerberin nicht in Zweifel gezogen (vgl dazu auch jüngst VfSlg 15.625 = JBl 2000, 162 ua).

Beim weiteren Vorbringen der Revisionswerberin, die schriftliche Vereinbarung vom 16. 4. 1996 sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Zuge einer Änderung des Bebauungsplanes aufgrund des entsprechenden Anbotes der klagenden Partei durch einen Gemeinderatsbeschluss zustande gekommen, sodass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes eine zulässige privatrechtliche Vereinbarung im Sinn des § 33 TROG vorliege, handelt es sich um unzulässige Neuerungen. Die klagende Partei hat ihr Klagebegehren ausschließlich auf die zwischen den Parteien am 16. 4. 1996 getroffene Vereinbarung gestützt, welche von der beklagten Partei nicht erfüllt worden sei. Im Übrigen geht der Inhalt dieser Vereinbarung vom 16. 4. 1996 auch insofern über die von der beklagten Partei im Schreiben vom 5. 10. 1995 erklärte Bereitschaft, mindestens 80 % der Wohnungen an Gemeindebürger zu vergeben, hinaus, als nach der Vereinbarung vom 16. 4. 1996 nunmehr alle fünf Wohnungen der zweiten Bauetappe an Gemeindebürger zu verkaufen sind und diese Verpflichtung überdies durch eine Konventionalstrafe in nicht unbeträchtlicher Höhe abgesichert wurde.

Erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO werden somit in der Revision nicht aufgezeigt, weshalb diese mangels Vorliegens solcher Rechtsfragen zurückzuweisen war (§ 510 Abs 3 ZPO).

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