JudikaturOGH

13Os177/01 – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Januar 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt Christian W***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Oktober 2001, GZ 3 b Vr 4989/01-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die Strafe gerichteten Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Kurt Christian W***** wurde des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 6. Juni 2001 in Wien außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB Dr. Sabine V***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er sie am Hals packte, würgte, auf einem Tisch fixierte, an der Brust und im Genitalbereich abgriff, sich auf sie legte und ihr mit der Zunge den Hals ableckte.

Rechtliche Beurteilung

Die aus Z 5, 5a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Erhebliche Bedenken an den dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden Tatsachen werden durch die eingangs der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung des Angeklagten, er habe wissen wollen, "woran er bei ihr sei" (Seite 221), ebenso wenig geweckt wie mit Spekulationen über die für eine Vergewaltigung benötigte Zeit und den angesichts der Verurteilung bloß wegen Versuchs nicht verständlichen Hinweis, dass ohne Entblößung der Geschlechtsteile "Vergewaltigung undenkbar" sei (Z 5a).

Warum nur die Worte "Der Angeklagte wollte vergewaltigen" den Schuldspruch tragen könnten, legt die Beschwerde (Z 5, der Sache nach aber Z 10) nicht dar. Die Behauptung der Subsumtionsrüge (Z 10), zur Versuchsstrafbarkeit nach § 201 Abs 2 StGB sei - entgegen § 7 Abs 1 iVm § 5 Abs 1 StGB - bedingter Vorsatz nicht ausreichend, vielmehr "Absicht" (§ 5 Abs 2 StGB) zu verlangen, wird prozessordnungswidrig nicht aus dem Gesetz abgeleitet.

Weil das Erstgericht die Strafschärfung nach § 39 StGB nicht vorgenommen und § 39 StGB nicht angewendet (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO) hat, geht schließlich die aus Z 11 erhobene Rüge ins Leere. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO) und der gegen Urteile von Kollegialgerichten unzulässigen (jedoch angemeldeten, nicht ausgeführten und trotz der diesbezüglichen Stellungnahme der Generalprokuratur in der gem § 35 Abs 2 StPO abgegebenen Äußerung hiezu weiter aufrecht erhaltenen) Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch ergriffenen Berufungen zur Folge (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.

Rückverweise