JudikaturOGH

10ObS410/01v – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Januar 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Emir D*****, vertreten durch Dr. Manfred Wiener, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Höhe der Abfindung nach § 269 ASVG, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 2001, GZ 7 Rs 323/01y-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19. April 2001, GZ 25 Cgs 194/00b-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der am 24. 4. 1999 verstorbene Ehegatte der Klägerin, Hasan P*****, hat in den Jahren 1965 und 1966 in Österrreich 18 Beitragsmonate zur Pensionsversicherung erworben. Mit Bescheid vom 3. 7. 2000 erkannte die beklagte Partei der Klägerin eine Abfindung gemäß § 269 ASVG in der Höhe von S 101.976,-- (EUR 7.410,88) zu. Die beklagte Partei ging dabei von einer - der Höhe nach unstrittigen - Bemessungsgrundlage von S 16.996,-- aus.

Diesem Standpunkt sind die Vorinstanzen mit der Begründung gefolgt, dass die Abfindung das Sechsfache der Bemessungsgrundlage betrage, sodass sie sich auf insgesamt S 101.976,-- belaufe. Die Revisionswerberin steht auf dem Standpunkt, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechts abhänge, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Dem kann nicht beigepflichtet werden.

Ist das Berufungsgericht in die Prüfung der Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat es eine solche verneint, ist die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr möglich (RIS-Justiz RS0042981; SZ 68/3 mwN; Kodek in Rechberger² § 503 ZPO Rz 2 mwN). Dies folgt schon aus der Unanfechtbarkeit des berufungsgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Nichtigkeitsberufung verworfen wurde (§ 519 ZPO; SZ 68/195). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein (neuerliches) Eingehen auf die in der Revision wiederholten Berufungsausführungen zur Nichtigkeit verwehrt.

Die von der Klägerin neuerlich gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz können nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Da eine Rechtsfrage von der in § 46 Abs 1 ASGG beschriebenen Qualität nicht zu entscheiden ist, ist die außerordentliche Revision der klagenden Partei als unzulässig zurückzuweisen.

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