JudikaturOGH

9ObA292/01h – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Dezember 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Milosav D*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Dr. Christian Nurschinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D***** KG *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 180.000 sA und Feststellung (Streitwert S 200.000; Gesamtstreitwert S 380.000), über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse S 285.000) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. September 2001, GZ 8 Ra 244/01p-41, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den Feststellungen wurde der Kläger verletzt, als er unzulässigerweise auf einem zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Radlader mitfuhr, um ein in der Baggerschaufel transportiertes, jedoch weit über diese hinausragendes Leitungsrohr während des Abtransportes festzuhalten.

Bei diesem Sachverhalt mag es nun zweifehlhaft sein, ob es sich dabei, wie von den Vorinstanzen angenommen, wirklich nur um eine Personenbeförderung (SZ 70/140) handelte, oder der Kläger nicht doch beim Betrieb des Kraftfahrzeuges (- diese Eigenschaft ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig -) tätig war (vgl 2 Ob 56/00z). Dies ist im Ergebnis aber ohne Belang: Der Haftungsausschluss nach § 3 Z 3 EKHG betrifft nämlich nur die reine Gefährdungshaftung; davon unberührt bleibt die Haftung des Halters nach § 19 Abs 2 EKHG für das schuldhafte Verhalten eines mit seinem Willen beim Betrieb tätigen Lenkers (SZ 71/120). Das Berufungsgericht hat, wie von der Revisionswerberin zutreffend bemerkt wird, die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes zur Gänze übernommen und damit erkennbar von der Bestimmung des § 500a ZPO Gebrauch gemacht. Das Erstgericht stützte die (Halter )Haftung der beklagten Partei aber nicht nur auf einen Gefährdungstatbestand, sondern ausdrücklich (AS 165 = S 19 in ON 29 oben) auch auf ein Verschulden des Baggerfahrers iSd § 19 Abs 2 EKHG (RIS-Justiz RS0058506, RS0058312). Dieser Alternativbegründung vermag die Revisionswerberin aber nichts entgegenzuhalten. Der verbleibenden Frage des Mitverschuldens kommt wegen ihrer Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0087606). Soweit die Vorinstanzen die Rechtsaufassung vertreten, dass dem Lenker das überwiegende (3:1) Verschulden zuzumessen ist, weil er einerseits als ausgebildeter Baggerfahrer eher in der Lage war, die Gefährlichkeit der gewählten Transportart zu erkennen und andererseits mit dem unvermittelten Senken der Baggerschaufel - sei es, weil er den Zuruf des Klägers missdeutete, sei es, weil er einen Bedienungsfehler machte - die Verletzung unmittelbar herbeiführte, liegt darin jedenfalls keine auffallende, zur Anrufung des Obersten Gerichtshofes berechtigende Fehlbeurteilung.

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