JudikaturOGH

3Ob303/01g – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Dezember 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** AG Co KG, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Hein, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Herbert L*****, vertreten durch Dr. Herwig Hammerer, Rechtsanwalt in Krems/Donau, wegen 6.630,88 S sA, über den Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems/Donau als Berufungsgericht vom 9. November 2001, GZ 1 R 242/01w-17, mit dem die Berufung des Beklagten gegen das Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Krems/Donau vom 20. Juni 2001, GZ 9 C 385/01t-6, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Beklagte verfasste am 18. 6. 2001, zwei Tage vor der für den 20. 6. 2001, 10.00 Uhr, vom Erstgericht anberaumten Streitverhandlung, eine Vertagungsbitte, die erst nach diesem Termin, bei welchem über Antrag der Klägerin ein Versäumungsurteil gefällt wurde, der Erstrichterin vorgelegt wurde.

Gegen das Versäumungsurteil erhob er - durch einen Verfahrenshilfeanwalt - Berufung mit der einzigen Ausführung, es liege ein Verfahrensmangel vor, weil über die Klage verhandelt und entschieden worden sei, ohne dass seine Vertagungsbitte vorher erledigt worden wäre.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung zurück, weil angesichts des vorliegenden Streitwerts gemäß § 501 ZPO das Ersturteil nur wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werden könne und in der Berufung lediglich - im Sinne der dazu zitierten Rechtsprechung auch zutreffend - ein Verfahrensmangel gerügt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs des Beklagten ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Gemäß § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO iVm § 528a ZPO genügt es im vorliegenden Fall auf die Richtigkeit der mit zutreffenden Zitaten der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs versehenen Begründung des angefochtenen Beschlusses hinzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 40 ZPO.

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