JudikaturOGH

11Os163/01 – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Dezember 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 15 Vr 200/93 des Landesgerichtes Klagenfurt, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Rudolf B***** gegen den Vorführbefehl zum Strafantritt des Landesgerichtes Klagenfurt vom 22. Oktober 2001, AZ 15 Vr 200/93, Seite 352, 359/III, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rudolf B***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 24. Mai 1995, rechtskräftig seit 27. August 1996, zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafantrittsaufforderung wurde ihm am 11. Dezember 1996 zugestellt. In der Folge wurde ihm über seine Anträge wiederholt Strafaufschub gemäß § 5 StVG, zuletzt bis 1. Juli 2000, gewährt. Mit Beschluss vom 6. August 2001 wurde ein weiterer Aufschubsantrag des Verurteilten abgewiesen und dieser zum unverzüglichen Strafantritt aufgefordert. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Genannten gab das Oberlandesgericht Graz am 16. Oktober 2001 keine Folge. Am 22. Oktober 2001 ordnete der Vorsitzende des Schöffengerichts die Vorführung des Verurteilten zum Strafvollzug an, worauf jener am 28. Oktober 2001 festgenommen und der zuständigen Justizanstalt überstellt werden konnte.

Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Rudolf B***** mit der Behauptung, die Vorführung zum Strafantritt sei mangels vorheriger Zustellung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes sowie einer (weiteren) Aufforderung zum Strafantritt gemäß § 3 StVG unzulässig gewesen, weshalb der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden sei.

Die Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1 Abs 2 GRBG gelten die Bestimmungen des genannten Gesetzes nicht für den Vollzug von Freiheitsstrafen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen. Demgemäß stellt ein Vorführbefehl zum Strafantritt keine mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung iSd § 1 Abs 1 GRBG dar. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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