JudikaturOGH

11Os147/01 – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Dezember 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut Heinz Peter M***** wegen des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 24. Juli 2001, GZ 41 Vr 2722/99-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (der am 12. Mai 1984 geborene, zu den Tatzeiten daher jugendliche) Helmut Heinz Peter M***** des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung nach § 176 Abs 1 StGB (Punkt I des Urteilssatzes) sowie der Vergehen des Verstoßes gegen § 1 NotzG (II), des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127 und 15 StGB (III) und des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 (IV 1 und 3) und Abs 2 (IV 2) StGB schuldig erkannt. Darnach hat er, zusammengefasst wiedergegeben, in Salzburg (zu I) am 5. Jänner 2000 dadurch, dass er im Bereich des Bahnhofes Aigen gemeinsam mit einem Strafunmündigen als Mittäter feste Gegenstände auf die Gleisanlage der Westbahnstrecke legte, anders als durch eine der in §§ 169, 171 und 173 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeigeführt;

(zu II) am 24. Dezember 1999 durch Einschlagen der Schutzscheibe eines Brandmelders, somit durch eine falsche Notmeldung, den Dienst der Feuerwehr in Anspruch genommen;

(zu III) im Spruch näher bezeichnete fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht und (zu IV) in der Nacht zum 26. Oktober, am Nachmittag desselben Tages sowie am 11. und 25. November 2000 je ein Motorfahrrad, somit ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen, wobei er sich in einem Fall die Gewalt über das Fahrzeug durch Aufbrechen eines Kettenschlosses verschaffte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Z 3 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche sich bereits im ersten Anfechtungspunkt als berechtigt erweist.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Beschwerdeführer reklamierte Verletzung der Bestimmung des § 240a StPO, derzufolge Schöffen, welche in demselben Jahr noch nicht beeidigt worden sind, bei sonstiger Nichtigkeit zu beeidigen sind, liegt, wie sich aus den Akten ergibt (Antrags- und Verfügungsbogen, AV vom 25. Juli 2001; S 1 k, Bericht des Vorsitzenden vom 19. November 2001), in Ansehung des Schöffen Mag. Wolf K***** vor. Weil für die Beurteilung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Unterlassung der Eidesleistung dieses Schöffen die Wahrheitsfindung des erkennenden Gerichtes beeinflussen konnte, dem Obersten Gerichtshof keinerlei Grundlagen zur Verfügung stehen, ist jedenfals nicht unzweifelhaft erkennbar (§ 281 Abs 3 StPO), dass die unterlaufene Formverletzung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (Mayerhofer StPO4 § 240a E 8a). Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung Folge zu geben und die Neudurchführung des Verfahrens anzuordnen (§ 285e StPO), ohne dass es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedurfte.

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